Gesetzestext
(1) 1Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213 ist öffentlich bekanntzumachen. 2Er ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen, im Falle des § 213 sind die zustimmenden Erklärungen der Gläubiger beizufügen. 3Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Widerspruch gegen den Antrag erheben.
(2) 1Das Insolvenzgericht beschließt über die Einstellung nach Anhörung des Antragstellers, des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist. 2Im Falle eines Widerspruchs ist auch der widersprechende Gläubiger zu hören.
(3) Vor der Einstellung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten.
1. Allgemeines
Rn 1
Das Verfahren zur vorzeitigen Einstellung eines Konkursverfahrens war in den §§ 203, 205 Abs. 2 und § 191 Abs. 1 KO geregelt. § 214 wurde zuletzt durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (InsOuaÄndG) vom 07.12.2011 geändert.
Rn 2
Die Vorschrift regelt den verfahrenstechnischen Ablauf bei vorzeitiger Einstellung des Verfahrens aufgrund von Anträgen nach § 212 wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds und nach § 213 wegen Zustimmung aller Gläubiger. Die dort genannten materiellen Voraussetzungen werden durch weitere verfahrensrechtliche Bestimmungen ergänzt. Das Gericht hat diese Voraussetzungen zu prüfen und sodann seine Entscheidung zu treffen.
2. Bekanntmachung des Antrags (§ 214 Abs. 1 Satz 1)
Rn 3
Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, einen Antrag des Schuldners auf Einstellung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt zu machen und – im Falle des § 213 – zusammen mit den Zustimmungen der Gläubiger auf der Geschäftsstelle niederzulegen. In der Bekanntmachung sollte das Gericht auf die Frist des § 214 Abs. 1 Satz 3 und wiederum ggf. auf die Tatsache der Niederlegung der Zustimmungserklärungen hinweisen. Die Bekanntmachung soll nicht dazu dienen, die Höhe der aktuellen Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu klären. Sollte sich bereits in diesem Stadium herausstellen, dass schon die formalen Voraussetzungen der in § 214 Abs. 1 in Bezug genommenen Paragrafen nicht gegeben sind, ist der betreffende Antrag als unzulässig zu verwerfen.
3. Widerspruchsverfahren (§ 214 Abs. 1 Satz 3)
Rn 4
Die einwöchige Widerspruchsfrist – beginnend mit der öffentlichen Bekanntmachung – ist nach § 9 zu berechnen. Einwände kann jeder Insolvenzgläubiger i. S. d. § 38 schriftlich geltend machen. Weder der Insolvenzverwalter noch die Massegläubiger sind widerspruchsberechtigt. Absonderungsberechtigte Gläubiger, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, haben ebenso kein Widerspruchsrecht. Der Widerspruch wird bei der Entscheidung des Gerichts über den Antrag miteinbezogen (Rn. 8). Erst gegen diese Entscheidung hat sich dann auch die mögliche Beschwerde des Gläubigers nach § 216 Abs. 1 zu richten.
Rn 5
Als Widerspruchsgrund kommen z. B. bei § 212 die unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse, insbesondere das Vorhandensein weiterer Verbindlichkeiten, und bei § 213 das Bekanntwerden weiterer Gläubiger, die Nichtzustimmung aller Gläubiger oder die Täuschung durch den Insolvenzschuldner in Betracht.
4. Berichtigung und Sicherstellung von Ansprüchen (§ 214 Abs. 3)
Rn 6
Die in § 214 Abs. 3 nunmehr geregelte Begleichung bzw. Sicherstellung aller Masseverbindlichkeiten folgt der Vorrangigkeit der Forderungen nach § 54 f. gegenüber solchen nach § 38. Die Sicherstellung erfolgt beispielsweise durch Hinterlegung oder andere Sicherheitsleistungsarten gemäß §§ 232 ff. BGB. Auch aufschiebend bedingte oder betagte Masseverbindlichkeiten sind sicherzustellen. Reicht die vorhandene Masse nicht zur Begleichung aller Ansprüche aus, muss der Verwalter nach § 208 die Unzulänglichkeit erklären.
5. Anhörung (§ 214 Abs. 2)
Rn 7
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist hat das Gericht von Amts wegen (§ 5 Abs. 1 Satz 1) das Vorliegen aller Voraussetzungen zu überprüfen und dabei eine zwingende Anhörung des Schuldners, des Insolvenzverwalters, ggf. des Gläubigerausschusses sowie der widersprechenden Gläubiger durchzuführen.
6. Entscheidung über die Einstellung
Rn 8
Kommt das Gericht nach materieller Prüfung der Voraussetzungen der §§ 212, 213 zu der Erkenntnis, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist der Antrag durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen. Andernfalls hat das Gericht dem Antrag stattzugeben und das Verfahren einzustellen (hierzu § 215). Die Rechtsbehelfe gegen diesen Beschluss richten sich nach § 216.