3.1 Wirksamkeit des Einstellungsbeschlusses
Rn 10
Die Rechtsfolgen der Einstellung treten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 mit Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung ein. Das Einsichtsrecht der Beteiligten in die Akten beim Insolvenzgericht bleibt allerdings auch nach Einstellung des Verfahrens bestehen.
Rn 11
Da der Beschwerde gemäß § 4 i.V.m. § 572 Abs. 1 ZPO die aufschiebende Wirkung fehlt, steht eine evtl. Anfechtung des Einstellungsbeschlusses im Wege der Beschwerde nicht entgegen. Wird indes der Einstellungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben, wird dadurch die Einstellung rückgängig gemacht. Allerdings verlieren zwischenzeitliche Handlungen des Schuldners nicht ihre Wirksamkeit.
3.2 Rückfall der Verfügungsbefugnis an den Schuldner (§ 215 Abs. 2)
3.2.1 Herausgabeanspruch gegen den Insolvenzverwalter
Rn 12
Die Rechtswirkungen der Verfahrenseinstellung nach § 215 entsprechen weitgehend den Wirkungen der Einstellung nach § 200. Gem. § 215 Abs. 2 kann der Schuldner im Falle der Einstellung wieder frei über sein Vermögen verfügen. Etwas Anderes gilt nur für solche Gegenstände, für die eine Nachtragsverteilung angeordnet oder vorbehalten wurde.
Rn 13
Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses entsteht zwischen dem Schuldner und dem Verwalter ein Abwicklungsverhältnis. Dieses verpflichtet den Insolvenzverwalter dazu, dem Schuldner wieder eine effektive Ausübung seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die herauszugebenden Massegegenstände zu ermöglichen.
Rn 14
Massegegenstände sind vom Insolvenzverwalter an den ehemaligen Insolvenzschuldner herauszugeben. Allerdings darf dieser die Gegenstände dem Insolvenzverwalter nicht einfach gegen seinen Willen wegnehmen – dies wäre eine verbotene Eigenmacht –, sondern muss Herausgabeklage erheben. Die Verpflichtung des Verwalters zur Herausgabe ist auch nicht, da sie nicht insolvenzrechtlicher Natur ist, über die insolvenzgerichtliche Aufsicht durchzusetzen.
Rn 15
Soweit den Verwalter im Rahmen seiner Buchführungspflichten keine Aufbewahrungspflichten hinsichtlich der Geschäftsunterlagen des Schuldners mehr treffen, kann der Schuldner diese ebenfalls herausverlangen. In der Praxis ergeben sich Probleme, wenn der Schuldner zur Übernahme nicht bereit oder in der Lage ist (vgl. dazu ausführlich § 207 Rn. 45, 4).
3.2.2 Zwischenzeitliche Verfügungen des Insolvenzschuldners
Rn 16
Während des Insolvenzverfahrens sind Verfügungen des Schuldners nach § 81 Abs. 1 Satz 1 unwirksam. Wird indes das Verfahren eingestellt, werden diese Verfügungen entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 2. Fall BGB mit Rechtskraft der Einstellung wirksam. § 185 Abs. 2 Satz 1 2. Fall BGB gilt zwar unmittelbar nur für die Verfügung durch Nichtberechtigte; die Vorschrift ist aber auf Berechtigte, denen – wie dem Insolvenzschuldner – die Verfügungsbefugnis fehlt, entsprechend anzuwenden. Eine Wirksamkeit der Verfügung des Schuldners tritt allerdings nicht ein, wenn der Verwalter anderweitig wirksam verfügt hat. Die Verfügung des Verwalters hindert eine Heilung auch dann, wenn sie erst nach der Verfügung des Schuldners erfolgt ist.
Rn 17
Die Wirksamkeit der Verfügung des vormaligen Insolvenzschuldners tritt nach dem Wortlaut des § 185 Abs. 2 Satz 1 2. Fall BGB ohne Rückwirkung – also im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung – ein. Dies führt dazu, dass zwischen Verfügung und Wirksamwerden der Einstellung bei dem Dritten angefallene Früchte zunächst dem Insolvenzschuldner zustehen. Dies entspricht aber regelmäßig nicht der mit dem Vertragspartner getroffenen (schuldrechtlichen) Vereinbarung. Soweit es daher nicht nach (ggf. analog) § 211 Abs. 3 zu einer Nachtragsverteilung kommt, wird man in der Verfügung des Schuldners zugleich eine Aneignungsgestattung hinsichtlich der Früchte sehen müssen.