3.2.1 Herausgabeanspruch gegen den Insolvenzverwalter
Rn 12
Die Rechtswirkungen der Verfahrenseinstellung nach § 215 entsprechen weitgehend den Wirkungen der Einstellung nach § 200. Gem. § 215 Abs. 2 kann der Schuldner im Falle der Einstellung wieder frei über sein Vermögen verfügen. Etwas Anderes gilt nur für solche Gegenstände, für die eine Nachtragsverteilung angeordnet oder vorbehalten wurde.
Rn 13
Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses entsteht zwischen dem Schuldner und dem Verwalter ein Abwicklungsverhältnis. Dieses verpflichtet den Insolvenzverwalter dazu, dem Schuldner wieder eine effektive Ausübung seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die herauszugebenden Massegegenstände zu ermöglichen.
Rn 14
Massegegenstände sind vom Insolvenzverwalter an den ehemaligen Insolvenzschuldner herauszugeben. Allerdings darf dieser die Gegenstände dem Insolvenzverwalter nicht einfach gegen seinen Willen wegnehmen – dies wäre eine verbotene Eigenmacht –, sondern muss Herausgabeklage erheben. Die Verpflichtung des Verwalters zur Herausgabe ist auch nicht, da sie nicht insolvenzrechtlicher Natur ist, über die insolvenzgerichtliche Aufsicht durchzusetzen.
Rn 15
Soweit den Verwalter im Rahmen seiner Buchführungspflichten keine Aufbewahrungspflichten hinsichtlich der Geschäftsunterlagen des Schuldners mehr treffen, kann der Schuldner diese ebenfalls herausverlangen. In der Praxis ergeben sich Probleme, wenn der Schuldner zur Übernahme nicht bereit oder in der Lage ist (vgl. dazu ausführlich § 207 Rn. 45, 4).
3.2.2 Zwischenzeitliche Verfügungen des Insolvenzschuldners
Rn 16
Während des Insolvenzverfahrens sind Verfügungen des Schuldners nach § 81 Abs. 1 Satz 1 unwirksam. Wird indes das Verfahren eingestellt, werden diese Verfügungen entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 2. Fall BGB mit Rechtskraft der Einstellung wirksam. § 185 Abs. 2 Satz 1 2. Fall BGB gilt zwar unmittelbar nur für die Verfügung durch Nichtberechtigte; die Vorschrift ist aber auf Berechtigte, denen – wie dem Insolvenzschuldner – die Verfügungsbefugnis fehlt, entsprechend anzuwenden. Eine Wirksamkeit der Verfügung des Schuldners tritt allerdings nicht ein, wenn der Verwalter anderweitig wirksam verfügt hat. Die Verfügung des Verwalters hindert eine Heilung auch dann, wenn sie erst nach der Verfügung des Schuldners erfolgt ist.
Rn 17
Die Wirksamkeit der Verfügung des vormaligen Insolvenzschuldners tritt nach dem Wortlaut des § 185 Abs. 2 Satz 1 2. Fall BGB ohne Rückwirkung – also im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung – ein. Dies führt dazu, dass zwischen Verfügung und Wirksamwerden der Einstellung bei dem Dritten angefallene Früchte zunächst dem Insolvenzschuldner zustehen. Dies entspricht aber regelmäßig nicht der mit dem Vertragspartner getroffenen (schuldrechtlichen) Vereinbarung. Soweit es daher nicht nach (ggf. analog) § 211 Abs. 3 zu einer Nachtragsverteilung kommt, wird man in der Verfügung des Schuldners zugleich eine Aneignungsgestattung hinsichtlich der Früchte sehen müssen.
3.2.3 Zwangsvollstreckung der Gläubiger
Rn 18
Soweit nicht die Regelungen über die Restschuldbefreiung entgegenstehen, können die Insolvenzgläubiger nach § 215 Abs. 2 Satz 2 (über die entsprechende Anwendung des § 201) jetzt wieder direkt gegen den Schuldner ihre Forderungen geltend machen. Ferner können sie aus festgestellten und nicht vom Insolvenzschuldner bestrittenen Forderungen die Zwangsvollstreckung betreiben. Für Streitfragen im Zusammenhang mit der Vollstreckungsklausel und Einwendungen gegen den Anspruch ist das Amtsgericht bzw. das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht liegt (zu Einzelheiten siehe §§ 201 und 202).
Rn 19
Hingegen ist für die Massegläubiger nach h.M. danach zu unterscheiden, ob die Verbindlichkeit bereits vor der Eröffnung begründet oder erst durch den Verwalter herbeigeführt wurde. Wurde die Verbindlichkeit bereits vor der Eröffnung begründet, haftet dem Gläubiger nach der Einstellung das gesamte Vermögen des Schuldners, d.h. neben dem zurückfallenden Teil auch der künftige Neuerwerb. Wurde die Verbindlichkeit erst durch den Verwalter begründet, kommt nach h.M. als Haftungsobj...