Rn 12
Die Rechtswirkungen der Verfahrenseinstellung nach § 215 entsprechen weitgehend den Wirkungen der Einstellung nach § 200. Gem. § 215 Abs. 2 kann der Schuldner im Falle der Einstellung wieder frei über sein Vermögen verfügen. Etwas Anderes gilt nur für solche Gegenstände, für die eine Nachtragsverteilung angeordnet oder vorbehalten wurde.
Rn 13
Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses entsteht zwischen dem Schuldner und dem Verwalter ein Abwicklungsverhältnis. Dieses verpflichtet den Insolvenzverwalter dazu, dem Schuldner wieder eine effektive Ausübung seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die herauszugebenden Massegegenstände zu ermöglichen.
Rn 14
Massegegenstände sind vom Insolvenzverwalter an den ehemaligen Insolvenzschuldner herauszugeben. Allerdings darf dieser die Gegenstände dem Insolvenzverwalter nicht einfach gegen seinen Willen wegnehmen – dies wäre eine verbotene Eigenmacht –, sondern muss Herausgabeklage erheben. Die Verpflichtung des Verwalters zur Herausgabe ist auch nicht, da sie nicht insolvenzrechtlicher Natur ist, über die insolvenzgerichtliche Aufsicht durchzusetzen.
Rn 15
Soweit den Verwalter im Rahmen seiner Buchführungspflichten keine Aufbewahrungspflichten hinsichtlich der Geschäftsunterlagen des Schuldners mehr treffen, kann der Schuldner diese ebenfalls herausverlangen. In der Praxis ergeben sich Probleme, wenn der Schuldner zur Übernahme nicht bereit oder in der Lage ist (vgl. dazu ausführlich § 207 Rn. 45, 4).