Rn 8
Die sofortige Beschwerde ist bei einer Einstellung nach § 211 wegen Masseunzulänglichkeit unzulässig. Weil diese Einstellung erst nach Verteilung des Schuldnervermögens erfolgt, entspricht die Situation einer Aufhebung nach Schlussverteilung oder Planbestätigung, wo gleichfalls keine Beschwerdemöglichkeit vorgesehen ist.[8]
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