Rn 8

Die sofortige Beschwerde ist bei einer Einstellung nach § 211 wegen Masseunzulänglichkeit unzulässig. Weil diese Einstellung erst nach Verteilung des Schuldnervermögens erfolgt, entspricht die Situation einer Aufhebung nach Schlussverteilung oder Planbestätigung, wo gleichfalls keine Beschwerdemöglichkeit vorgesehen ist.[8]

[8] Begr zu § 330 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 220; demgegenüber kritisch Nerlich/Römermann-Westphal, § 216 Rn. 2.

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