Rn 21

In dem nicht in § 216 Abs. 1 genannten Fall der Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit (§§ 208211) bleibt den Beteiligten – und damit auch dem Insolvenzverwalter und den Massegläubigern – bei Entscheidungen des Rechtspflegers die Möglichkeit einer sofortigen Erinnerung.

 

Rn 22

Soweit in den übrigen Einstellungsmodalitäten der analogen Anwendung des § 216 auf den Verwalter bzw. die Massegläubiger nicht gefolgt wird, bleibt den Genannten in jedem Fall die Möglichkeit der Erinnerung, weil die Erinnerung in personaler Hinsicht unabhängig von den Vorgaben des § 216 ist.

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