Rn 23
Die Erinnerung ist nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG wie die Beschwerde frist- und formgebunden (siehe dazu Rn. 16 ff.).[24] Ihre Einlegung beim Beschwerdegericht ist (anders als bei der Beschwerde) richtigerweise nicht fristwahrend.[25] Die Erinnerung ist in diesen Fällen an den Rechtspfleger am Amtsgericht zu verweisen, so dass es für die Fristwahrung dann auf den Eingang beim Amtsgericht ankommt.
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