Rn 4

Da das Planverfahren kein eigenständiges Insolvenzverfahren ist, setzt es ein eröffnetes Insolvenzverfahren voraus. Es kommt also nicht in Betracht, wenn der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Wird das Insolvenzverfahren bei einer natürlichen Person nur aufgrund einer Kostenstundung eröffnet, setzt die Durchführung eines Planverfahrens die Aufbringung der Verfahrenskosten voraus.[7]

 

Rn 5

Anerkannt wurde mit dem ESUG, dass auch in masseunzulänglichen Verfahren ein Insolvenzplan zulässig ist (§ 210a);[8] anders hingegen bei Massekostenarmut.[9]

 

Rn 6

Ein Insolvenzplan kommt für alle in § 11 erwähnten Personen/Gesellschaften und Sondermassen in Betracht. Der vormals in § 312 Abs. 2 a.F. vorgesehene Ausschluss für Verbraucherinsolvenzverfahren wurde mit dem ESUG aufgehoben.

 

Rn 7

Trotz der jüngsten Änderungen im Bereich des Konzerninsolvenzrechts (§§ 269a ff.) ist ein Planverfahren über einen Konzern nicht zulässig.

[7] Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 210a Rn. 9.
[8] Vorher strittig: LG Mühlhausen, NZI 2007, 724 (dafür); LG Dresden, ZInsO 2005, 831 (dagegen).
[9] Uhlenbruck-Ries, § 210a Rn. 2 m.w.N.

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