Rn 14
Die Insolvenzordnung verfolgt auch den Erhalt des Unternehmens als Ziel des Verfahrens. Im Laufe des Verfahrens soll durch wirtschaftliche Gesundung ein konkurrenzfähiger Betrieb entstehen. Dieses Ziel ist durch das ESUG noch weiter in den Vordergrund getreten. Hierzu sind häufig einschneidende Veränderungen in der Organisation erforderlich. Daher spricht man anstelle von Sanierung auch von Reorganisation. Auf diese Weise können nicht nur Arbeitsplätze erhalten, sondern vor allem auch die Gläubiger aus den späteren Erträgen des Unternehmens besser befriedigt werden als bei einer Zerschlagung.
Rn 15
Allerdings waren mit einem Sanierungsplan über viele Jahre steuerliche Zweifelsfragen verbunden, die daraus resultierten, dass dann, wenn ein Schuldner durch einen Insolvenzplan von Verbindlichkeiten befreit wird, sich sein Betriebsvermögen erhöht, wodurch es zu einem sog. Sanierungsgewinn kommen kann. Dessen Behandlung war seit Jahren Gegenstand von verschiedenen Maßnahmen der Legislative, der Exekutive und der Judikative, die darauf basierten, dass der BFH den als Folge der Aufhebung von § 3 Nr. 66 EStG a.F. geschaffenen sog. Sanierungserlass vom 27.03.2003 als nicht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vereinbar ansah. Mittlerweile hat der Sanierungsgewinn wiederum eine gesetzliche Neuregelung erfahren. Im Ergebnis stellt jetzt § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG n.F. den durch einen Schuldenerlass bewirkten Sanierungsertrag unabhängig davon steuerfrei, ob der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Die Steuerfreiheit ist weder von einem Antrag des Steuerpflichtigen noch vom Ermessen der Finanzverwaltung abhängig. Sie gilt für unternehmensbezogene Sanierungen i.S. des § 3a Abs. 2 EStG, aber auch für bestimmte unternehmerbezogene Sanierungen (§ 3a Abs. 5 EStG). Im Gegenzug für die Steuerfreiheit entfallen die Verlustverrechnung im Sanierungsjahr und alle bestehenden Verlustvorträge aus den Vorjahren (§ 3a Abs. 3 EStG). Die mit dem steuerfreien Sanierungsgewinn im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sind vom Abzug ausgeschlossen (§ 3c Abs. 4 EStG). Die Steuerfreistellung nach § 3a EStG betrifft nicht nur die Einkommen-, sondern über § 8 KStG auch die Körperschaft- und über § 7a GewStG auch die Gewerbesteuer.
Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den Sanierungsplan als Handlungsalternative wesentlich gestärkt, indem steuerliche Zweifelsfragen weitestgehend geklärt wurden.