Rn 15

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht zur Abfassung eines Insolvenzplans berechtigt,[24] weil diese Befugnis nicht in § 22 Abs. 1 Satz 2 vorgesehen ist, so dass ihm eine solche Handlung auch noch nicht zusteht. Soweit allerdings bereits der vorläufige Verwalter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinreichend sicher voraussehen kann, wird er – schon aus Gründen der Zeitersparnis – eine Vorprüfung durchführen, ob es sinnvoll erscheint, eine Abwicklung über einen Insolvenzplan vorzuschlagen.[25]

 

Rn 16

Der (vorläufige) Sachwalter ist nicht aufgrund eigenen Rechts planvorlageberechtigt, da er nicht zu den in § 218 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen zählt und die dortige Aufzählung abschließend ist. Der Sachwalter kann jedoch durch die Gläubigerversammlung mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans beauftragt werden (§ 284 Abs. 1 Satz 1). Auch eine Beauftragung des vorläufigen Sachwalters durch den vorläufigen Gläubigerausschuss ist möglich.[26]

 

Rn 17

Im Übrigen haben weder einzelne Gläubiger noch die Gläubigerversammlung bzw. der Gläubigerausschuss ein eigenes Planinitiativrecht. Der BGH hat diese im Schrifttum ganz h.M. mittlerweile bestätigt und entschieden, dass einzelne Gläubiger kein Recht zur Vorlage eines Insolvenzplans haben, sondern sie nur über die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter beauftragen können, einen Insolvenzplan auszuarbeiten (§ 157 Satz 2).[27]

 

Rn 18

Ebenfalls nicht planvorlageberechtigt sind die Gesellschafter.

[24] Flöther/Smid/Wehdeking-Flöther, Kap. 7 Rn. 12; a. A. Nerlich/Römermann-Braun, § 218 Rn. 31.
[25] Kassing, ZlnsO 1999, 266 (269) schlägt ebenfalls vor, dass der vorläufige Insolvenzverwalter als "Mediator", d. h. als Vermittler zwischen den einzelnen Interessengruppen, bereits die Voraussetzungen für eine Insolvenzplanerstellung prüft und mit den Planvorbereitungen beginnt. Dadurch könnte wertvolle Zeit gewonnen werden, da ein möglicher Insolvenzplan somit nicht erst im Erörterungs- oder Abstimmungstermin verhandelt würde. Siehe auch Bork/Klaas, ZlnsO 1999, 485 (487); Nerlich/Römermann-Braun, § 218 Rn. 30 f.
[26] BGH ZInsO 2016, 2077 m. Anm. Haarmeyer.
[27] BGH ZInsO 2005, 927 = NZI 2005, 619.

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