Dr. Lucas F. Flöther, André Wehner
Rn 29
§ 218 Abs. 3 gibt dem Gläubigerausschuss, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten – jeweils soweit vorhanden – sowie dem Schuldner im Falle der Planerstellung durch den Insolvenzverwalter ein beratendes Mitwirkungsrecht. Außer den Schuldner (vgl. § 97) trifft die übrigen Mitwirkungsberechtigten keine Mitwirkungspflicht. Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, gegebenenfalls einen Interessenausgleich wegen Auswirkungen im personellen Bereich zu verhandeln und zu vereinbaren, wird hiervon nicht beeinflusst. Ist der Schuldner keine natürliche Person, wird das Mitwirkungsrecht von dem Vorstand bzw. dem Geschäftsführer ausgeübt; die einzelnen Gesellschafter besitzen kein Recht auf Mitwirkung.
Rn 30
Das Recht auf Mitwirkung beinhaltet im Wesentlichen zum einen ein Recht auf Information gegenüber dem Verwalter darüber, auf welcher Grundkonzeption der Insolvenzplan basiert und wie weit die Aufstellung des Plans gediehen ist, und zum anderen ein Recht auf Beratung über den Plan nebst Recht auf Abgabe einer Stellungnahme.
Rn 31
Die abgegebenen Stellungnahmen sind dem Insolvenzgericht vom Verwalter mit einzureichen. Auch vollständig andere Auffassungen der Mitspracheberechtigten können allerdings einen vom Verwalter beabsichtigten Plan letztlich nicht verhindern. Jedoch muss der Verwalter bei seiner späteren Vorlage an das Insolvenzgericht die hinreichende Beratung mit den vorgesehenen Organen darlegen und auf deren abweichende Ansichten ausdrücklich hinweisen.
Rn 32
Die BegrRegE betont, dass der Insolvenzverwalter insbesondere dann, wenn der Plan eine Unternehmensfortführung beinhaltet, regelmäßig ein nach § 218 Abs. 3 gebildetes Beratungsgremium wird konsultieren müssen, sich also neben einem Gläubigerausschuss eine Art "Beirat" bilden kann. Besondere Vergütungs- oder Entschädigungsansprüche stünden dessen Mitgliedern allerdings nicht zu.
Rn 33
Nachteilig für die Gläubiger wirkt sich die Mitwirkungspflicht der anderen Beteiligten insoweit aus, als sich die dem Verwalter nach § 218 Abs. 2 zustehende Frist entsprechend der Zahl der zu beteiligenden Organe regelmäßig verlängert.
Rn 34
Legt hingegen der Schuldner einen Plan vor, bestehen keine Mitspracherechte.
Rn 35
Hat der Verwalter die Mitwirkungsrechte der in § 218 Abs. 3 Genannten ganz oder teilweise missachtet, ist der Plan nicht zwangsläufig durch das Gericht nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 zurückzuweisen, da der Mangel behebbar ist und durch die Zuleitung zur Stellungnahme nach § 232 bzw. spätestens durch den Erörterungstermin geheilt wird. Aus diesem Grunde kann wegen einer unterlassenen Mitwirkung nach § 218 Abs. 3 auch nicht die Planbestätigung versagt werden.