Rn 65
Insbesondere im Rahmen der Betriebsfortführung und bei der Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung ist der vorläufige Insolvenzverwalter auf umfangreiche Auskünfte des Schuldners angewiesen, die in § 22 Abs. 3 umfassend geregelt sind (s. u. Rdn. 106 ff.). In der Praxis erteilt der Schuldner aber trotzdem häufig keine oder unzureichende Auskünfte. In dieser Situation ist der vorläufige Verwalter häufig auf eine Auskunftserteilung von Dritten angewiesen. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass ihm kraft seiner Stellung gegenüber Dritten keine weitergehenden Rechte zukommen, als sie der Schuldner selbst geltend machen könnte.
4.1.1 Kreditinstitute
Rn 66
Gegenüber Kreditinstituten hat der starke vorläufige Insolvenzverwalter umfassende Auskunftsrechte. Da er aufgrund des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in die Rechtsstellung des Schuldners eintritt, wird er zum Geheimnisherrn. Dabei kommt es weder auf eine Zustimmung des Schuldners an, noch bedarf es dessen Mitwirkung. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Rechnungslegung besteht gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter, ihm sind beispielsweise Kontoauszüge und Konto- und Depotabschlüsse zu überlassen. Soweit Vorgänge aus der Vergangenheit betroffen sind, besteht grundsätzlich kein Auskunftsrecht des vorläufigen Verwalters, wenn das Kreditinstitut bereits gegenüber dem Schuldner vertragsgemäß Auskunft erteilt hat. Allerdings kommt die Annahme einer erneuten Rechnungslegungspflicht nach Treu und Glauben in Betracht.
Rn 67
Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter hat demgegenüber grundsätzlich kein Auskunftsrecht gegenüber einem Kreditinstitut, da der Schuldner seine Stellung als Geheimnisherr nicht verliert. Das Kreditinstitut kann sich mithin auf das Bankgeheimnis berufen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist grundsätzlich auf die Mitwirkung des Schuldners angewiesen, die er gemäß § 22 Abs. 3 erzwingen kann (s. u. Rdn. 115). Daneben ist auch eine isolierte Ermächtigung des vorläufigen Verwalters durch das Gericht zur Durchsetzung einzelner Auskunftsrechte gegenüber Dritten möglich. Ferner kann ein Auskunftsrecht gegenüber einzelnen Kreditinstituten bestehen, wenn über § 21 Abs. 1 ein besonderes Verfügungsverbot verhängt wird. Erforderlich ist insoweit jedoch, dass die Verfügungsbefugnis über ein konkretes Bankkonto eingeräumt wird.
4.1.2 Finanzbehörden
Rn 68
Auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gilt das Steuergeheimnis aus § 30 AO uneingeschränkt. Der starke vorläufige Insolvenzverwalter ist aber Vertreter des Steuerpflichtigen i. S. v. § 34 AO und kann daher von den Finanzbehörden alle Auskünfte über die Verhältnisse des Schuldners verlangen, die er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten benötigt, mehr jedoch nicht. Das vom Schuldner abgeleitete Auskunftsrecht findet seine Grenze dort, wo auch dem Schuldner kein Anspruch auf Auskunft zustünde. So hat der Schuldner im steuerlichen Verwaltungsverfahren selbst keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder auf Auskunft in Form eines Kontoauszugs, aus dem sich Fälligkeit und Tilgung von Abgabenforderungen ergibt. Gleichwohl hat der um Akteneinsicht nachsuchende Steuerpflichtige einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Finanzamts, da dieses nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren. Das Finanzamt hat bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, ob ein berechtigtes Interesse substantiiert dargelegt wurde oder ein solches erkennbar ist, insbesondere ob die begehrte Auskunft der Wahrnehmung von Rechten oder Pflichten im konkreten Besteuerungsverfahren dienen kann. Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn die Auskunft lediglich der Ermittlung eines Anfechtungssachverhalts dient.
Rn 69
Demgegenüber erhält der schwache vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich keine Auskünfte, da ihm gegenüber das Steuergeheimnis gewahrt werden muss. Er ist daher gezwungen, eine entsprechende Vollmacht des Schuldners vorzulegen. Weigert sich der Schuldner, besteht auch kein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung gegenüber dem Finanzamt. Das Insolvenzgericht kann jedoch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 22 Abs. 2 ermächtigen, die Steuerunterlagen des Schuldners beim Finanzamt einzusehen und die Rechte des Schuldners aus dem Steuerverhältnis geltend zu machen (siehe Rdn. 51).
Rn 70
Der Weg, eine Auskunft über die Informationsfreiheitsgesetze der Länder zu erreichen, ist nicht unproblematisch. Insoweit müssen die Voraussetzungen...