Rn 103
Neben der Verwaltervergütung gemäß § 63 Abs. 3 kann der vorläufige Insolvenzverwalter, der zusätzlich als Sachverständiger bestellt worden ist, gemäß § 11 Abs. 4 InsVV eine Sachverständigenvergütung nach dem JVEG beantragen. Insoweit zahlt zunächst die Gerichtskasse die Sachverständigenvergütung. Die Frage, ob die Kosten im Anschluss vom Schuldner oder dem antragstellenden Gläubiger erlangt werden können, betrifft den Sachverständigen nicht mehr. Da das Insolvenzgericht auf die Zusammenarbeit mit professionellen Verwaltern angewiesen ist, sollte dieser Aspekt trotz der zusätzlichen Belastung der Staatskasse nicht in den Hintergrund treten.
Rn 104
Nunmehr sieht § 9 Abs. 2 JVEG für den Sachverständigen, der gleichzeitig vorläufiger Insolvenzverwalter ist, ein Honorar von 80 EUR/Stunde vor. Die Norm gilt gleichermaßen für den starken und schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter. Die Abgrenzung der Tätigkeiten danach, ob sie vergütungsrechtlich der vorläufigen Insolvenzverwaltung oder der Tätigkeit als Sachverständiger zuzuordnen sind, kann gelegentlich Probleme bereiten. Grundsätzlich orientiert sie sich am Auftrag des Sachverständigen im Bestellungsbeschluss. Mussten aber zur Erstattung des Gutachtens Ermittlungen angestellt werden, die allein dem vorläufigen Insolvenzverwalter möglich sind, kommt nur eine Zuordnung zu dessen Vergütung, mithin ein Zuschlag in Betracht. Bedient sich der vorläufige Verwalter externer Dienstleister muss er im Zeitpunkt der Beauftragung entscheiden, ob er den Auftrag als vorläufiger Insolvenzverwalter oder in eigenem Namen handelnd als Sachverständiger erteilt. In letzterem Fall besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 407 a Abs. 2 ZPO, der über § 4 Anwendung findet. Entscheidet er sich für den erstgenannten Fall, muss er die anfallenden Kosten ggf. durch eine Einzelermächtigung (s. o. Rdn. 54 ff.) absichern, wenn kein allgemeines Verfügungsverbot erlassen worden ist.
Rn 105
Ist der Sachverständige mit der Prüfung der Fortführungsaussichten beauftragt worden, kann er eine eigenständige Vergütung auch verlangen, wenn er als starker vorläufiger Insolvenzverwalter wegen der oben dargelegten (Rdn. 32) Haftungsrisiken bei Erfüllung seiner Fortführungsverpflichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ohnehin ständig die Fortführungsaussichten des Unternehmens prüfen muss. Denn es ist durch die gesetzliche Konzeption abgedeckt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter durch einen solchen zusätzlichen gerichtlichen Sachverständigenauftrag auch in diesem oft arbeitsintensiven Bereich zumindest eine Mindestvergütung für den Fall einer Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse erhält.