Rn 112

Aus dem Aufgabenprogramm des vorläufigen Insolvenzverwalters folgt die Verpflichtung zur Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners.[297] Darunter fällt das gesamte Rechnungswesen des Schuldners, darüber hinaus aber auch Tagnotizbücher, Kontobücher, Kundenbücher, Lohnlisten, Rechnungen, Quittungen, Umsatzsteuerunterlagen. Auf welchem Medium die Information verkörpert ist, spielt keine Rolle, so dass sich die Befugnis des vorläufigen Verwalters auch auf EDV-Datenträger erstreckt.[298] Erforderlich ist aber immer ein Bezug zu den Vermögensverhältnissen des Schuldners. Der Schuldner kann sich gegenüber dem vorläufigen Verwalter nicht mit Erfolg auf berufliche Verschwiegenheitspflichten berufen.[299] Die Einsichtnahme muss aber im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Ziel der Erhaltung des Schuldnerunternehmens so erfolgen, dass der Geschäftsablauf möglichst wenig beeinträchtigt wird. Daher erfolgt die Einsichtnahme im Regelfall in den Geschäftsräumen des Schuldners, EDV-Datenträger können gespiegelt/kopiert werden. Sind bereits Unterlagen von Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt worden, kann der vorläufige Verwalter Akteneinsicht verlangen (s. o. Rdn. 72).

[297] Uhlenbruck-Vallender, § 22 Rn. 287.
[298] HK-Kirchhof, § 22 Rn. 70; HambKomm-Schröder, § 22 Rn. 194; Uhlenbruck-Vallender, § 22 Rn. 287.

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