Dr. Lucas F. Flöther, André Wehner
Rn 18
Des Weiteren muss der darstellende Teil sich ausführlich zu der angestrebten Verwertungsart äußern. Im Rahmen eines Insolvenzplans sind sowohl die reorganisierende oder die übertragende Sanierung (Veräußerung des Anlage- und Umlaufvermögens in seiner Sachgesamtheit) als auch die Liquidation denkbar. Die Entscheidung für eine dieser Möglichkeiten hat auf den weiteren Inhalt des darstellenden Teils maßgeblichen Einfluss.
Rn 19
Einen Sanierungsversuch wird der Insolvenzplan nur dann vorsehen, wenn die Zukunft des Unternehmens positiv beurteilt wird und entsprechende Kapitalgeber bereitstehen, die sich an der Finanzierung beteiligen möchten. Ob es sich hierbei in größerem Umfang als vor der Insolvenz um Insolvenzgläubiger handeln wird, die darauf hoffen, dass ein genesenes Schuldnerunternehmen die bestehenden Verbindlichkeiten später in größerem Umfang als nur mit der Quote zu begleichen vermag, ist zwar zu hoffen, darf allerdings bezweifelt werden. Die Gläubiger werden auch im Falle eines Sanierungsplanes eher zurückhaltend sein. Umso wichtiger ist es, dass in den entsprechenden Plänen die Höhe des benötigten Kapitals und die Art und Weise der Aufbringung erörtert werden.
Rn 20
Letztlich sind im Rahmen eines Insolvenzplans auch Vereinbarungen über eine Liquidation möglich. Der Vorteil solcher Abreden kann im Einzelfall darin liegen, dass Teile des Betriebsvermögens, die ggf. aufgrund entsprechender Sicherungsrechte unterschiedlichen Gläubigern zugewiesen sind, nunmehr einheitlich verwertet werden können, so dass auch der in der Sachgesamtheit steckende Wert realisiert werden kann und nicht im Wege der Zerschlagung verloren geht. Auf derartige Besonderheiten ist in dem Plan einzugehen.