Dr. Lucas F. Flöther, André Wehner
2.2.2.1 Sanierungskonzept
Rn 33
Das bei einer reorganisierenden Sanierung in den darstellenden Teil des Plans aufzunehmende Sanierungskonzept muss die Fortführungsfähigkeit und Wege zur Wettbewerbsfähigkeit und Renditefähigkeit des Unternehmens aufzeigen. Die Maßnahmen (Rn. 28 f.) sind zeitlich zu konkretisieren.
Alternativvorschläge können die Klarheit des Sanierungskonzeptes trüben. Um Unsicherheiten der Zukunft angemessen berücksichtigen und vorhersehbar regeln zu können empfiehlt sich die Aufnahme von Bedingungen (Formulierunsbeispiel: Erreicht das Geschäftsfeld XY eine Umsatzrendite von über x % wird auf die Stilllegung dieses Geschäftsbereiches verzichtet.). Darüber hinaus sind auch flankierende finanzwirtschaftliche Maßnahmen, wie die Zufuhr von Fremd- oder Eigenkapital, Stundungen und Erlasse zu beschreiben.
2.2.2.2 Weiterführung des Betriebes durch den Schuldner
Rn 34
Neben den für alle Sanierungen relevanten Informationen bedarf es bei einer vorgesehenen Weiterführung durch den Schuldner besonderer zusätzlicher Informationen, weil der Schuldner schon einmal im Wirtschaftsleben gescheitert ist. Bei einer Sanierung unter seiner eigenen Führung besteht die große Gefahr, dass sich der Schuldner bezüglich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seines Unternehmens erneut verschätzt. Deshalb hat der Insolvenzplan gegebenenfalls Sicherungsmechanismen, wie beispielsweise die Planüberwachung, vorzusehen, die im darstellenden Teil darzulegen sind.
2.2.2.3 Änderungen der Struktur des insolventen Unternehmens
Rn 35
Gerade weil sich die bisherige Unternehmensstruktur des Schuldners als nicht tragfähig erwiesen hat, sind in aller Regel auch in diesem Bereich Neuerungen nötig. Damit die Beteiligten die Zukunftsaussichten richtig bewerten können, müssen sie über alle vorgenommenen oder noch vorzunehmenden Änderungen der Rechtsform, des Gesellschaftsvertrags, sowie über eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse informiert werden. Diese Pflicht war zunächst in § 262 RegE vorgesehen. Nunmehr ist dieser Aspekt in der Generalklausel des § 220 Abs. 2 enthalten. Darüber hinaus sind die Beteiligten darüber zu informieren, ob die Gesellschafter einer mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelösten Gesellschaft bereits einen Fortsetzungsbeschluss gefasst haben. Solche Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Grundlagen des Unternehmens sind häufig Voraussetzung für die Investitionsbereitschaft neuer Kapitalgeber.
2.2.2.4 Persönliche Daten des Schuldners bzw. seiner gesetzlichen Vertreter
Rn 36
Im Falle einer beabsichtigten Unternehmensfortführung durch den Schuldner sind Angaben dazu nötig, ob dieser – oder im Falle einer juristischen Person als Schuldner deren organschaftliche Vertreter – wegen einer Insolvenzstraftat nach §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt wurde oder insoweit ein Ermittlungsverfahren oder ein wiederaufgenommenes Verfahren anhängig ist. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner oder der organschaftliche Vertreter unzuverlässig im Sinne des § 35 GewO ist oder bereits eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen wurde. Des Weiteren ist bei einer geplanten Fortführung des Geschäftsbetriebes offenzulegen, ob das Vertretungsorgan strafrechtlich wegen eines Vermögensstraftatbestandes (§§ 263, 266, 266a StGB usw.) in Erscheinung getreten ist, sofern die Verurteilung noch im Bundeszentralregister eingetragen ist.
Rn 37
Der Insolvenzplan kann dann auch eine Restschuldbefreiung vorsehen, die im gesetzlichen Verfahren wegen § 290 Abs. 1 Nr. 1 zu versagen wäre. Allerdings ist der Umstand, dass der Schuldner eine Insolvenzstraftat begangen hat, für die Gläubiger im Falle einer Fortführung des Unternehmens durch den Schuldner selbst von erheblicher Bedeutung (anders bei der "übertragenden" Sanierung). Denn die Integrität des Schuldners spielen für das Vertrauen der Gläubiger in den Plan und damit auch für deren Zustimmung eine erhebliche Rolle. Die Gläubiger müssen deshalb entsprechend informiert werden, um sich in Abwägung aller Umstände ihre Meinung zu bilden. Die Informationen über eine mögliche Insolvenzstraftat sind vom Schuldner selbst beizubringen. Als Rechtsgrundlage kann auch hier wieder auf § 97 zurückgegriffen werden. Wenn der Schuldner die Erteilung entsprechender Auskünfte versäumt, ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen. Mögliche sonstige Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung müssen im darstellenden Teil nicht dargelegt werden.