Rn 52
Ähnlich regelt § 222 Abs. 3 S. 2 die Verfahrensweise hinsichtlich der Kleingläubiger. Auch für diese ist die Möglichkeit einer gesonderten Gruppenbildung vorgesehen. § 222 Abs. 3 Satz 2 erlaubt indes nicht die Bildung einer beliebigen Anzahl von Kleingläubigergruppen. Anderenfalls hätte es der Planersteller in der Hand, gegebenenfalls durch Bildung einer hinreichenden Anzahl von Kleingläubigergruppen die Gruppenmehrheit bei der Abstimmung zu erlangen. Angesichts dessen ist die Vorschrift dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Bildung mehrerer Kleingläubigergruppen deren sachgerechte Abgrenzung erfordert und die Abgrenzungskriterien im Plan anzugeben sind. Die Bildung einer Gruppe der Kleingläubiger ist auch dann möglich, wenn sie im Ergebnis eine der Gruppe der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) gleiche Planquote erhalten. Für diese Auslegung streitet § 222 Abs. 3 Satz 2, der diese Gruppenbildung – ohne weitere Erfordernisse – zulässt.
Rn 53
Insoweit kommt z.B. die volle Befriedigung aller Gläubiger mit Forderungen bis zu einer bestimmten Höhe in Betracht, um durch viele Kleingläubiger nicht die gesamte – wirtschaftlich sinnvolle – Abwicklung des Plans zu gefährden. Zwingend ist eine vollständige Befriedigung der Kleingläubiger indes nicht. Es hat sich in der Praxis bereits unter der Geltung der VerglO und der KO sowie GesO gezeigt, dass Vergleiche gerade an den Kleingläubigern zu scheitern drohten. Diese sehen häufig nicht ein, wieso es angesichts der noch vorhandenen Masse nicht möglich sein sollte, zumindest ihre kleine Forderung zu bedienen, was häufig daran lag, dass der Blick für die Gesamtsituation verstellt war. In solchen Fällen besteht die gesetzlich normierte Möglichkeit, diese Gläubiger abweichend zu behandeln. Damit wird insbesondere klargestellt, dass ein wirtschaftliches Interesse auch darin bestehen kann, lediglich Forderungen in geringem Umfang innezuhaben.
Rn 54
Eine Definition, wann von einem Kleingläubiger i.S.d. Abs. 3 Satz 2 zu sprechen ist, findet sich im Gesetz nicht. Da sich aus der Einstufung als Kleingläubiger jedoch erhebliche rechtliche (z.B. gesonderte Abstimmung als Gruppe) und wirtschaftliche (z.B. vollständige Befriedigung der Kleingläubiger als möglicher Planinhalt) Folgen ergeben können, erscheint es im Interesse der Rechtssicherheit geboten, in der Praxis zukünftig eine einheitliche Formel zu entwickeln. Maßgeblich wird für die Einstufung als Kleingläubiger zunächst das Verhältnis des gesamten Forderungsvolumens zu der Zahl der anmeldenden Gläubiger sein. Es ist sodann unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zu entscheiden, bis zur Höhe welchen Prozentsatzes dieser so errechneten Durchschnittsforderung ein Gläubiger als Kleingläubiger eingestuft wird, wobei mehrere Forderungsanmeldungen eines Gläubigers zusammenzurechnen sind.
Rn 55
Ergänzend ist die Berücksichtigung weiterer Kriterien (z.B. Einordnung aller Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG als Kleingläubiger) nicht ausgeschlossen. Unerlässlich ist es, die Zugehörigkeit zur Kleingläubigergruppe anhand nachvollziehbarer und sachgerechter Kriterien im Insolvenzplan darzulegen.