Gesetzestext
(1) 1Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht der absonderungsberechtigten Gläubiger zur Befriedigung aus den Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, vom Plan nicht berührt. 2Eine abweichende Bestimmung ist hinsichtlich der Finanzsicherheiten im Sinne von § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes sowie der Sicherheiten ausgeschlossen, die
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dem Betreiber oder dem Teilnehmer eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System oder |
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der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Zentralbank |
gestellt wurden.
(2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, ist im gestaltenden Teil für die absonderungsberechtigten Gläubiger anzugeben, um welchen Bruchteil die Rechte gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.
Frühere gesetzliche Regelungen:
§ 173 KO, § 16 Abs. 2 GesO, § 27 VerglO
1. Zweck der Vorschrift und bisherige Änderungen
Rn 1
Im Unterschied zu den früheren Vorschriften (§ 173 KO, § 16 Abs. 2 GesO und § 27 VerglO) gewährt § 222 Abs. 1 Nr. 1 die Möglichkeit, auch die nach §§ 49, 50, 51 oder anderen gesetzlichen Vorschriften (wie z.B. § 110 VVG) absonderungsberechtigten Gläubiger in einen Insolvenzplan mit einzubeziehen und damit deren Rechte abweichend von den sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu regeln. § 223 präzisiert die Regelung des § 222 und hat damit weitestgehend klarstellende Funktion. Daneben erleichtert die Vorschrift Verhandlungen des Verwalters mit Absonderungsberechtigten, weil sie die Möglichkeit eines Eingriffs in gesicherte Rechtspositionen eröffnet und dadurch Spielraum für Kompromisse schafft.
Rn 2
Auch wegen seines neuartigen Inhalts war die Vorschrift Gegenstand von zwischenzeitlich drei – europarechtlich bedingten – Änderungen im Bereich des Kreditwesens. Zunächst hat der nationale Gesetzgeber mit Wirkung zum 11.12.1999 § 223 Abs. 1 Satz 2 neu eingefügt (dazu Rn. 10). Hierdurch wurden bestimmte Teilnehmer des Kapitalmarktes von Einwirkungen durch Insolvenzpläne ausgenommen. Die hiernach relevanten Systeme werden der Europäischen Kommission gemäß § 24b Abs. 1 KWG von der Deutsche Bundesbank mitgeteilt. Die Änderung geht auf die Sorge der Kommission zurück, die Insolvenz eines Kreditinstitutes könne ungewollte Kettenreaktionen auslösen. Vor dem Hintergrund der letzten Bankenkrise ist jedoch fraglich, ob solche Kettenreaktionen in Anbetracht der globalen Vernetzung der Kreditinstitute mit der vorliegenden Regelung in maßgeblicher Weise verhindert werden können.
Rn 3
Die Finanzsicherheitenrichtlinie führte mit Wirkung zum 09.04.2004 zu weiteren Änderungen des § 223. In Abs. 1 Satz 2 wurde hinter dem Wort "hinsichtlich" der Zusatz "der Finanzsicherheiten im Sinne von § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes sowie" eingefügt (dazu Rn. 10). Außerdem enthielt die Nr. 1 früher einen Verweis auf "§ 96 Abs. 2 Satz 2 oder 3", dessen Inhalt nunmehr in § 1 Abs. 16 KWG wieder zu finden ist (dazu Rn. 8), ohne dass damit eine Änderung der Rechtslage verbunden wäre.
Rn 4
In Umsetzung von Art. 1 Nr. 10 der Richtlinie 2009/44/EG wurde die Vorschrift des § 223 erneut durch das Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (BKRUG) geändert. Die Änderung ist mit Wirkung zum 30. Juni 2011 in Kraft getreten und betrifft § 223 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Mit der Aufnahme der Betreiber in Nr. 1 neben den Teilnehmern soll auch der Schutz der den Systembetreibern geleisteten Sicherheiten im Rahmen des Planverfahrens gewährleistet werden.
2. Anwendbarkeit der Vorschrift
2.1 Einbeziehung der Absonderungsberechtigten in den Insolvenzplan
Rn 5
In die Rechte de...