Rn 1

Im Anschluss an § 223, der die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger regelt, und § 224, der sich auf die "normalen" Insolvenzgläubiger bezieht, befasst sich § 225 mit den nachrangigen Insolvenzgläubigern i. S. d. § 39. Die Vorschrift regelt deren Rechtsstellung im Planverfahren dahingehend, dass diese Forderungen grundsätzlich als erlassen gelten, es sei denn, im Insolvenzplan wird etwas anderes vereinbart. Die Norm dient damit der erleichterten Planerstellung, indem die Nachranggläubiger von der Planteilhabe grds. ausgeschlossen werden.

 

Rn 2

Mit dem Grundsatz des Erlasses im Planverfahren (Abs. 1) berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die nachrangigen Gläubiger auch sonst im Regelinsolvenzverfahren nur im Ausnahmefall eine (Teil-)Befriedigung ihrer Forderungen erhalten. Abs. 2 regelt mit der Möglichkeit zur abweichenden Vereinbarung im Insolvenzplan eine Ausnahme vom Grundsatz des Erlasses. Bei Abs. 3 handelt es sich um eine Spezialregelung zu Abs. 1, die dessen Anwendungsbereich einschränkt.

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