Rn 8
§ 228 verlangt in seinen Sätzen 2 und 3 die Einhaltung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes bei der Aufnahme der auf die Rechtsänderung gerichteten Willenserklärungen in den Insolvenzplan. Das betrifft in der Praxis insbesondere Verfügungen über Grundstücke, bei denen die grundbuchrechtlichen Vorschriften (z. B. § 28 GBO) gewahrt werden müssen.[13] Fehlt es hieran, hat das Gericht den Plan nach § 231 zurückzuweisen.
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