Dr. Lucas F. Flöther, André Wehner
Rn 3
Um den Gläubigern die nötigen Informationen zu liefern, sind für die voraussichtliche Zeit der Sanierung verschiedene Berechnungen aufzumachen. Die Plananlagen sollten wegen ihrer ggf. hohen Komplexität durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kontrolliert werden. Das Gesetz schreibt nicht vor, in welcher Form die Planrechnungen vorzulegen sind, da bindende, in allen in Betracht kommenden Planverfahren einzuhaltende Vorgaben schon wegen der Vielfalt der in Betracht kommenden Pläne sowie der unterschiedlichen Schuldner nicht gemacht werden können. Deshalb ist es unerheblich, ob die Planrechnungen in tabellarischer Form oder aber in schriftsätzlichen Ausführungen enthalten sind.
2.1 Vermögensübersicht (§ 229 Satz 1)
Rn 4
Zunächst sind alle verbliebenen Vermögensgegenstände des Schuldners seinen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen. Auf diese Weise erhalten die Gläubiger im Wege der Stichtagsbetrachtung einen Überblick über die aktuelle Situation. Damit entspricht die von § 229 Satz 1 geforderte Vermögensübersicht inhaltlich der bereits zu Eröffnung des Verfahrens erstellten Übersicht des § 153, nur dass hier an die Stelle des Zeitpunkts der Eröffnung des Verfahrens nunmehr derjenige tritt, in dem der Insolvenzplan mit seinen Vorgaben rechtskräftig, d. h. wirksam wird. Daher kann der Vorlegende die von ihm bisher erzielten Verhandlungsergebnisse in den Plan aufnehmen und auf diese Weise den Gläubigern den Vorteil einer planmäßigen Abwicklung aufzeigen. Die (Fortführungs-) Werte der Übersicht nach § 229 sind damit realistischer als die Werte, die nach § 153 noch auf den Prognosen zu Beginn des Verfahrens beruhten. Die Gläubiger werden durch die Anlage zum Plan auf den neuesten Stand gebracht. Sofern sich die Beratungsphase über die Annahme des Plans über einen längeren Zeitraum hinzieht, hat der Vorlegende seine Anlagen ggf. laufend mit den aktuellen Zahlen zu ergänzen. Die Liquidationswerte müssen ebenfalls angegeben werden, um den Gläubigern eine ausreichende Vergleichsgrundlage für die von ihnen zu treffende Entscheidung zu geben. Insoweit genügt ein Verweis des Planerstellers auf die im Vermögensverzeichnis nach § 153 angegebenen Liquidationswerte nicht, da das Vermögensverzeichnis auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, nicht hingegen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Insolvenzplans abstellt.
Rn 5
Die Gliederung der Vermögensübersicht hat sich an den Bilanzierungsvorschriften der §§ 264 ff. HGB zu orientieren (vgl. § 153 Rn. 2). Dabei muss bei der Darstellung sowohl der Aktiva als auch der Passiva erläutert werden, nach welchen Grundsätzen bewertet wurde. Uneinbringliche und zweifelhafte Aktiva sind hinsichtlich ihrer Werthaltigkeit zu kennzeichnen bzw. wertzuberichtigen. Die Aktiva sind mit dem Zeitwert, die Passiva mit ihrem Nennwert anzugeben. Besteht Streit über den Bestand oder die Höhe einer Verbindlichkeit, so ist diese im Zweifel in voller Höhe aufzuführen (Vorsichtsprinzip).
Rn 5a
Das Gesetz verlangt keine Erarbeitung einer Plan-Vermögensübersicht auf das Ende des Planrealisierungszeitraums und insbesondere auch keine weiteren Vermögensübersichten (Zwischenbilanzen). Im Interesse einer höheren Transparenz für die Gläubiger empfiehlt es sich aber, Zwischenbilanzen aufzustellen.
2.2 Ergebnisplan (§ 229 Satz 2 1. Fall)
Rn 6
Neben der Vermögensübersicht ist dem Insolvenzplan eine Aufwendungs- und Ertragsrechnung beizulegen, die den Gläubigern die (geplante) Zukunft des Unternehmens vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Plans bis zur Beendigung der Gläubigerbefriedigung (Sanierungszeitraum) aufzeigen soll. Durch die Plan-Gewinn- und Verlustrechnung sollen die Gläubiger darüber informiert werden, ob das Unternehmen in der Lage sein wird, die nach seinem eigenen Konzept angestrebten Ergebnisse zu erwirtschaften. Das Rechenwerk für den Sanierungszeitraum ist zweckmäßigerweise in Prognoseabschnitte zu unterteilen. Es ist eine an den Vorgaben des Insolvenzplans orientierte Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Die Rechnung folgt abgesehen von ihrer Prognose den Regeln der handelsrechtlichen GuV-Rechnung (§§ 252 ff. HGB). Zur Aufstellung hat der Verwalter zunächst Planungen bezüglich der künftigen Mengen bei Absatz, Produktion, Investition, Personal etc. zu erstellen, um sodann die sich ergebenden Erträge und Aufwendungen zu ermitteln. Häufig werden die für die einzelnen Bereiche anfallenden Beträge prozentual (im Vergleich zur gesamten Bilanzsumme) denjenigen der vergangenen Jahresabschlüsse entsprechen, so dass der Ver...