Rn 19
Die Möglichkeit der Ernennung eines sog. "Antragsausschusses" wurde erst kurz vor Schluss des Gesetzgebungsverfahrens auf Initiative des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages aufgenommen. Dadurch soll unabhängig von den im Gesetzgebungsverfahren angehobenen Größenklassen des Absatz 1 und der gerichtlichen Initiative bei Entscheidung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a auch auf Initiative des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers die Einsetzung eines vorläufigen Ausschusses ermöglicht werden. Demgegenüber verfügt der vorläufige Sachwalter über kein Initiativrecht. Seine Rechte sind durch den Verweis auf §§ 274, 275 abschließend in § 270 a Abs. 1 Satz 2 geregelt. Eine generelle Übertragung der Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters auf den vorläufigen Sachwalter bezweckt § 270 a Abs. 1 Satz 2 gerade nicht.
Rn 20
Voraussetzung für die Einsetzung ist zunächst ein entsprechender schriftlicher Antrag der genannten Verfahrensbeteiligten. Auf ihn sind die allgemeinen Grundsätze zivilprozessualer Prozesshandlungen anzuwenden, so dass weder eine Bedingung, noch eine Befristung zulässig ist. Ein antragstellender Gläubiger muss seine Gläubigerstellung glaubhaft machen, wenn sie nicht bereits gerichtsbekannt ist, beispielsweise aufgrund des vorgelegten Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses. Dabei ist es ausreichend, wenn der Antragsteller erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger wird, denn das Gesetz sieht auch den zukünftigen Gläubiger als Beteiligten, der gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1a sogar zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt werden kann.
Der Antragsteller hat weiterhin Personen zu benennen, die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses werden sollen. Dabei muss der Antragsteller die Regelungen über die Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses beachten (s. u. Rdn. 40 ff.). Entspricht der Besetzungsvorschlag nicht den Mindestvorgaben an die Zusammensetzung, liegt kein zulässiger Einsetzungsantrag vor. In diesem Fall muss das Gericht nicht im Wege der Amtsermittlung eine zulässige Besetzung finden, sondern kann den Einsetzungsantrag ablehnen. Die Befugnis des Gerichts zur Einsetzung eines Amtsausschusses bleibt davon unberührt, denn die einzelnen Einsetzungstatbestände stehen alternativ nebeneinander (s. o. Rdn. 10)
Darüber hinaus müssen für die benannten Personen deren Einverständniserklärungen dem Antrag beigefügt werden. Darin soll das potentielle Ausschussmitglied die Absicht bekunden, eine etwaige Berufung in einen vorläufigen Gläubigerausschuss in dem betreffenden Insolvenzverfahren anzunehmen. Diese Erklärung ist rechtlich nicht bindend, insbesondere handelt es sich nicht um eine vorgezogene Annahmeerklärung, sie kann aber mit ihr verbunden werden.
Der Antrag auf Einsetzung ist nicht fristgebunden. Kann der Ausschuss aber erst kurze Zeit vor der Entscheidung über den Insolvenzantrag eingesetzt werden, weil der Antrag zu spät gestellt wurde oder sich die Einsetzung aus anderen Gründen verzögert hat, greift regelmäßig der Ausschlussgrund der Unverhältnismäßigkeit (s. u. Rdn. 36).
Rn 21
Der vom Gesetzgeber gewünschte Beschleunigungseffekt kann nur eintreten, wenn Kontaktinformationen in der Einverständniserklärung enthalten sind, die eine zügige Kommunikation zwischen Insolvenzgericht und den Ausschussmitgliedern ermöglichen (z. B. Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse). Um auch die Kommunikation zwischen den Ausschussmitgliedern selbst zu vereinfachen, sollten die potentiellen Ausschussmitglieder auch ihr Einverständnis zur Weitergabe ihrer Kontaktdaten an die anderen Ausschussmitglieder erklären.
Rn 22
Liegt ein Antrag vor, der diese Voraussetzungen erfüllt, soll das Gericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen. Die Einsetzung stellt mithin den Regelfall dar, wenn ein zulässiger Antrag gestellt worden ist. Gleichwohl steht die Einsetzungsentscheidung immer im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das aber stark in Richtung des Antrags reduziert sein dürfte, wenn die gerichtliche Prüfung ergibt, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Die Zweckmäßigkeit der Einsetzung ist jedenfalls kein Gegenstand der Abwägung. Dennoch darf die fein abgestufte gesetzliche Systematik nicht verwischt werden, derzufolge der Pflichtausschuss eingesetzt werden muss, der Antragsausschuss eingesetzt werden soll und der Amtsausschuss eingesetzt werden kann. Es ist daher verfehlt das "soll" des § 22 a Abs. 2 pauschal in ein "muss" umzudeuten.
Will das Gericht die Einsetzung eines Antragsausschusses ablehnen, weil beispielsweise kein repräsentativer Besetzungsvorschlag vorliegt, muss zunächst dem Einsetzungsantragsteller rechtliches Gehör gewährt werden. Das Gericht unterliegt insoweit einer Hinweispflicht aus § 4 InsO i. V. m. § 139 ZPO.
Rn 23
Auch wenn das Gericht vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ausgeht, ist damit nicht die Zusammensetzung des Ausschusses präjudiziert. De...