Rn 42

Da § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a nicht auf § 67 Abs. 3 verweist, sind Personen, die keine Gläubiger des Schuldners sind, von einer Mitgliedschaft im vorläufigen Gläubigerausschusses ausgeschlossen. Dementsprechend kann ein Gewerkschaftsvertreter, der nicht zugleich Gläubiger ist, nicht Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses werden.[86] Zwar wäre eine Beteiligung von Gewerkschaftern sinnvoll, weil es oftmals an ausreichend kundigen Vertretern der Arbeitnehmer fehlt, ohne ein Eingreifen des Gesetzgebers kann das Problem allerdings nur durch die Abtretung einer Arbeitnehmerforderung gelöst werden.[87]

 

Rn 43

Demgegenüber können zukünftige Gläubiger, also Personen, die erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gläubiger werden, bereits im Eröffnungsverfahren Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses sein. Es handelt sich dabei regelmäßig um die Bundesagentur für Arbeit, den Pensionssicherungsverein a. G. sowie etwa Kreditversicherer, d. h. also Institutionen oder Personen, auf die kraft Gesetzes oder nach rechtsgeschäftlicher Vereinbarung mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Ansprüche einzelner Gläubiger des Insolvenzschuldners übergehen.

 

Rn 44

Mitglied können auch juristische Personen werden, die aber im Ausschuss immer durch dieselbe Person vertreten werden sollten.[88] Dies bedeutet auch, dass Behörden keine Mitglieder des Ausschusses werden können, wenn sie nicht als juristische Person des öffentlichen Rechts konstituiert sind,[89] in Betracht kommt aber eine Mitgliedschaft des Rechtsträgers, der sich wiederum durch die Behörde vertreten lassen kann.

 

Rn 45

Weiterhin müssen die einzelnen Mitglieder hinreichend qualifiziert sein und es dürfen keine persönlichen Ausschlussgründe wie z. B. eine Interessenkollision vorliegen. Daher kann ein Gläubiger, der gleichzeitig Gesellschafter oder gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin ist, nicht Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses werden.[90] Insbesondere eine ausreichende Qualifikation der Ausschussmitglieder ist häufig problematisch. Während der Gesetzgeber auf eine Formulierung erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verzichtet hat, ergibt sich aus den umfangreichen Aufgaben und Befugnissen des vorläufigen Gläubigerausschusses, dass eine effektive Kontrolle des Verwalters bei der Betriebsfortführung nur möglich ist, wenn grundlegende Kenntnisse im Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und betriebswirtschaftlicher Abläufe vorhanden sind. Dabei dürfte es aber im Regelfall genügen, wenn der Ausschuss als Ganzes die erforderlichen Kenntnisse akkumuliert und jedes Ausschussmitglied fähig ist, sich einzuarbeiten. Andernfalls dürfte es regelmäßig ausgeschlossen sein, hinreichend qualifizierte Ausschussmitglieder (insb. bei den Kleingläubigern und Arbeitnehmern) zu gewinnen. Im Übrigen obliegt es jedem Ausschussmitglied, sich – gegebenenfalls durch Hinzuziehung von Beratern – die notwendigen Kenntnisse für seine Ausschusstätigkeit zu verschaffen.

[86] Uhlenbruck-Vallender, § 22 a Rn. 58; a. A. AG Hannover ZInsO 2015, 1982 (1983); MünchKomm-Haarmeyer, § 22 a Rn. 53; Wroblewski, ZInsO 2014, 115.
[87] Vgl. Frind, BB 2013, 265 (268). Ein erfolgloser Gesetzesentwurf wird in ZInsO 2017, 642 dokumentiert.
[88] Vgl. AG Hamburg ZInsO 1804, 1805 – wonach die juristische Personen zwingend mitteilen muss, wer für sie regulär das Ausschussamt wahrnehmen soll.
[89] Vgl. BGH ZIP 1994, 46 (47) [BGH 11.11.1993 - IX ZR 35/93].
[90] Vgl. FK-Schmitt, § 67 Rn. 11; Hammes, ZIP 2017, 1505 (1508).

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