Rn 60

Das Gericht kann einzelne Mitglieder des Gläubigerausschusses abberufen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt (§§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a, 70 Satz 1), was immer eine Betrachtung des Einzelfalls erfordert. Zudem ist wie bei § 626 Abs. 1 BGB zu differenzieren, ob das betroffene Ausschussmitglied die Entlassung anstrebt oder eine vom Gericht betriebene Entlassung abwehren will.[107]

 

Rn 61

Bei einer Entlassung auf Wunsch des Ausschussmitglieds müssen die Beeinträchtigung der Arbeit des Gläubigerausschusses und eine etwaige Gefährdung der Verfahrensziele als Folge des Ausscheidens mit dem Interesse des Ausschussmitglieds an einer Entlassung abgewogen werden. So kann eine Fortsetzung der Ausschusstätigkeit für ein Mitglied unzumutbar werden, wenn nicht gesichert ist, dass die Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeit von der Masse getragen werden können.[108]

 

Rn 62

Bei einer Entlassung gegen den Willen des Ausschussmitglieds liegt ein wichtiger Grund vor, wenn die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitglieds die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet.[109] Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine juristische Person ständig wechselnde und nicht ausreichend informierte Vertreter in den Ausschuss entsendet.

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