Rn 22
Das Gesetz sieht in § 23 Abs. 2 und Abs. 3 Mitteilungspflichten an Register und Grundbuch vor. Daneben können sich weitere Mitteilungspflichten des Gerichts aus den Anordnungen über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) ergeben (s. u. Rn. 33).
3.1 Gegenüber dem Handelsregister, etc. (§ 23 Abs. 2)
Rn 23
Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 korrespondiert für das Eröffnungsstadium mit § 31, der die Mitteilungspflichten des Insolvenzgerichts gegenüber den jeweiligen Registern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelt. Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 ist zu schließen, dass sich die Mitteilungspflichten auf die in § 23 Abs. 1 ausdrücklich genannten Sicherungsmaßnahmen beschränken. Eine Ausweitung der Mitteilungspflicht über den Wortlaut hinaus kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer Eintragungsfähigkeit fehlt.
Rn 24
Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ist verpflichtet ("hat"), dem für den Schuldner zuständigen Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln. Dies gilt bei Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person generell, da diese immer im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist. Gleiches trifft bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von teilrechtsfähigen Personenmehrheiten (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaften etc.) zu. Lässt sich im Zeitpunkt des Eingangs eines Insolvenzantrags nicht feststellen, ob eine Personengesellschaft bereits im Handelsregister eingetragen ist, sollte in jedem Fall vorsorglich eine Ausfertigung des Anordnungsbeschlusses an das für die Gesellschaft zuständige Registergericht übermittelt werden.
Rn 25
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, muss das Gericht unmittelbar nach Eingang des Insolvenzantrags ggf. durch Rückfrage beim Schuldner ermitteln, ob eine Eintragung im Handelsregister erfolgt ist. So können Haftungsrisiken vermieden werden, welche sich ansonsten für das Insolvenzgericht aus der für den Geschäftsverkehr negativen Publizität des Handelsregisters ergeben. Die Mitteilungspflicht in § 23 Abs. 2 ist wegen der Rechtsscheinwirkungen, die mit der Registereintragung verbunden sind, eine Amtspflicht i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB.
3.2 Gegenüber dem Grundbuch, etc. (§ 23 Abs. 3)
Rn 26
Abs. 3 verweist für die Eintragung der in Abs. 1 ausdrücklich genannten Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister und Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen auf die entsprechende Anwendung der §§ 32 und 33 (zur Löschungspflicht s. u. Rn. 30). Das Insolvenzgericht treffen schon bei Anordnung der Sicherungsmaßnahmen dieselben Pflichten wie nach Eröffnung des Verfahrens. Darüber hinaus umfasst der Anwendungsbereich des Abs. 3 alle Verfügungsbeschränkungen, nicht lediglich diejenigen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. Dies wird aus Wortlaut und Sicherungszweck abgeleitet.
Rn 27
Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich ferner, dass die erfassten Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch und in den Registern für Schiffe und Luftfahrzeuge eintragungsfähig sind. Eine Eintragung erfolgt nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 zunächst in Abteilung II des Grundbuchs bei allen Grundstücken, für die der Schuldner als Eigentümer eingetragen ist. Weiter auch in den jeweiligen Abteilungen bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und sonstigen zu dessen Gunsten eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den jeweiligen Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung der gegen den Schuldner angeordneten Sicherungsmaßnahmen die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden. In jedem Fall muss die Grundbucheintragung den Umfang der Verfügungsbeschränkung unzweifelhaft erkennen lassen. Ist eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) Eigentümerin des Grundstücks, muss klargestellt werden, welchen Miteigentümer die Verfügungsbeschränkung betrifft. Ebenso sollte eine Gesamthandsgemeinschaft, bspw. eine GbR, als Eigentümerin behandelt werden, weshalb eine Eintragung der Verfügungsbeschränkung für einen konkreten Gesamthänder/Gesellschafter in Betracht kommt.
Rn 28
§ 32 Abs. 2 verpflichtet das Insolvenzgericht zu einem Eintragungsersuchen gegenüber dem jeweiligen Grundbuchamt nur, wenn ihm Grundstücke im Eigentum oder Rechte des Schuldners an Grundstücken in Dritteigentum bekannt sind. Dennoch muss das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht unmittelbar nach Antragseingang den Schuldner befragen, ob Grundstückseigentum oder Rechte an Grundstücken zu seinem Vermögen gehören. Darüber hinaus sollte das für den Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners zuständige Grundbuchamt routinemäßig um eine Auskunft ersucht werden. Daneben kann auch der vorläufige Insolvenzverwalter über § 23 Abs. 3 gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 eine entsprechende Eintragung beim Grundbuchamt beantragen und auf diese Weise meist schneller den gutgläubigen Erwerb eines Grundstücksrechts durch einen Dritten verhindern. Eine vorherige Abstimmung mit dem Insolvenzgericht darf jedoch nur in besonderen Eilfällen unterbleiben. Der Eintragung...