Rn 4
Zuerst hat das Gericht nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 die Einhaltung der Formalien zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Berechtigung zur Vorlage (§ 218) und den Inhalt des Plans (§§ 219 bis 230).
Rn 5
Eine Vorlageberechtigung haben gemäß § 218 – jeder für sich alleine – nur der Verwalter und der Schuldner. Das Gericht hat alle Vorschläge, die unmittelbar aus den Reihen der Gläubiger oder sonstiger Dritter kommen, ohne weiteres zurückzuweisen. Fälle fehlender personaler Berechtigung zur Vorlage eines Insolvenzplans werden angesichts des klaren Wortlauts des § 218 Abs. 1 in der Praxis sicher selten bleiben. Daneben muss der Insolvenzplan in zeitlicher Hinsicht vor dem Ende des Schlusstermins eingereicht worden sein.
Rn 6
Da der Verwalter in jedem Fall vorlageberechtigt ist, stellt der in § 231 Abs. 1 Nr. 1 2. Fall aufgeführte Zurückweisungsgrund die einzige Möglichkeit dar, nach der ein vom Verwalter vorgeschlagener Plan zurückgewiesen werden kann, so dass umgekehrt der Verwalter sein Augenmerk besonders auf die Wahrung der Vorschriften über den Inhalt des Plans richten muss.
Rn 7
Von größerer Bedeutung sind daher inhaltliche Fehler des Plans. Mit der Gruppeneinteilung, der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Erstellung der Anlagen und der Beachtung von Mitspracherechten besteht hier eine Vielzahl von Fehlermöglichkeiten. Das Gericht hat in diesem Bereich (anders als bei Nrn. 2 und 3) eine detaillierte Prüfung vorzunehmen.
2.1.1 Mögliche inhaltliche Fehler
Rn 8
Als erste mögliche Fehlerquelle kommt – allerdings nur bei Planvorlagen durch den Verwalter – in Frage, dass die Mitspracherechte des § 218 Abs. 3 nicht berücksichtigt wurden. Das Gericht wird daher Gläubigerausschuss, Betriebsrat, Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und den Schuldner konsultieren, um zu überprüfen, ob ihnen die Möglichkeit zur beratenden Mitwirkung gegeben wurde. Die Nichtbeachtung der Anhörungsrechte führt aber nicht zu einem Rechtsfehler, der das Insolvenzgericht zur Zurückweisung des Planentwurfs zwingt. Vielmehr ist eine Heilung durch nachträgliche Annahme des Plans oder Modifizierung des Plans nach Anhörung durch die in § 218 Abs. 3 aufgeführten Gruppen möglich. Auf einem anderen Blatt steht dagegen, dass sich der Planinitiator durch die unterlassene Anhörung aber einer wichtigen Unterstützung berauben würde. Ferner hat das Gericht zu prüfen, ob der Verwalter seiner Hinweispflicht bei Abweichungen von den Vorschlägen der Berater nachgekommen ist oder nicht der Plan an dieser Stelle Lücken enthält und nachgebessert werden muss. Die Prüfung der (bloßen) Formalie der Berücksichtigung der Mitspracherechte ist zu unterscheiden von der Einholung der Stellungnahme der genannten Gremien durch das Insolvenzgericht nach § 232. Eine Weiterleitung zur Stellungnahme kommt überhaupt nur in Betracht, wenn sich das Gericht davon überzeugt hat, dass die Regelung des § 218 Abs. 3 beachtet wurde.
Rn 9
Der Inhalt eines Insolvenzplans muss des Weiteren in sich schlüssig, d. h. vollständig und inhaltlich bestimmt sein. Im Falle eines Insolvenzplans bezüglich des Vermögens einer natürlichen Person bedarf es daher aussagekräftiger Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Schuldners. Der Plan muss in darstellenden und gestaltenden Teil gegliedert sein. Ferner sind bei Sanierungsplänen im darstellenden Teil Angaben über Ursachen und Entstehung der Krise zu machen und anschließend für diese aufgezeigten Probleme Lösungswege anzubieten. Fehlt es hieran, ist der Insolvenzplan als unplausibel zurückzuweisen. Notwendig ist auch eine Elementarkontrolle der gem. § 229 beizufügenden Berechnungen und Belege, wenngleich dadurch erhebliche Verzögerungen und im Falle der Beauftragung eines Sachverständigen gem. § 5 Abs. 1 Kosten anfallen.
Rn 10
Ferner wird das Gericht auch die in dem vorgelegten Insolvenzplan vorgenommene Gruppeneinteilung kritisch zu prüfen haben. Die Beteiligten werden wegen der außerordentlich hohen Relevanz dieser Maßnahme selten einer Meinung über das Ergebnis sein, so dass das Gericht die Erwägungen des Vorlegenden nachzuvollziehen hat. Bestehen bezüglich der Gruppeneinteilung (Sachgerechtheit der Abgrenzung) Bedenken, muss der Vorlegende seine Einteilung unter Beachtung der Auffassung des Insolvenzgerichts nochmals überarbeiten. Eigene Vorstellungen und Wünsche darf das Gericht allerdings nicht ohne weiteres gegen die unterbreiteten Vorschläge austauschen; maßgeblich ist allein, ob die vorgelegten Regelungen unter dem Aspekt der sachgerechten Abgrenzung vertretbar sind, mag es auch noch andere Möglichkeiten geben. Das Gericht hat einerseits zu untersuchen, ob im Insolvenzplan die Pflichtgruppen nach der unterschiedlichen Rechtsstellung der Gläubiger gebildet worden sind (§ 222 Abs. 1); andererseits ist dessen Kontrolle aber auch darauf zu erstrecken, ob bei der fakultativen Gruppenbildung nach § 222 Abs. 2 Gläubiger mit gleicher Rechtsste...