Rn 2

Der Insolvenzplan ist nebst Anlagen (Vermögensübersicht sowie Ergebnis- und Finanzplan nach § 229, Erklärungen von Schuldner, Gesellschaftern, Gläubigern und/oder Dritten gemäß § 230) und Stellungnahmen (§ 232) in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts auszulegen. Während Plan und Anlagen noch am Tag der Weiterleitung zur Stellungnahme (§ 232) niederzulegen sind, werden die eingehenden Stellungnahmen dann später hinzugefügt.[2] Noch nicht abschließend gerichtlich geklärt ist, ob sämtliche Stellungnahmen niederzulegen sind oder eine Verpflichtung des Gerichts nur für rechtzeitig, d. h. innerhalb der gemäß § 232 Abs. 3 gesetzten Frist eingegangenen Stellungnahmen besteht. Da § 234 nicht zwischen fristgerechten und verspäteten Stellungnahmen differenziert und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei § 232 Abs. 3 um eine Ausschlussfrist handelt, hat das Gericht auch nachträglich eingegangene Stellungnahmen niederzulegen.[3] Die Gegenauffassung, die §§ 234, 232 Abs. 3 als Sanktionsnormen für das Fristversäumnis verstehen,[4] verkennt, dass bereits der verkürzte Zeitraum, in dem auf der Geschäftsstelle in die verspätet abgegebenen Stellungnahmen Einsicht genommenen werden kann, eine ausreichende Sanktion darstellt.

 

Rn 3

Während der Insolvenzplan nebst seinen Anlagen, wenn von der Möglichkeit des § 235 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch gemacht wird, ab dem Moment der Anberaumung des Erörterungs- und Abstimmungstermins niederzulegen ist, gilt das für die Stellungnahmen erst ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei Gericht. Soweit überwiegend vertreten wird, sowohl Plan als auch die Stellungnahmen seien grundsätzlich erst nach Ablauf der Frist von § 232 Abs. 3 niederzulegen,[5] überzeugt das in Anbetracht der mit dem ESUG einhergehenden gesetzlichen Änderungen nicht mehr. Die Pflicht zur Niederlegung endet für das Gericht mit dem Erörterungstermin. Beraumt das Gericht einen gesonderten Abstimmungstermin an, empfiehlt es sich, die niedergelegten Unterlagen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht zu belassen. Eine Verpflichtung besteht indes nicht. Werden an dem Plan Änderungen vorgenommen, ist ungeachtet der Regelung in § 241 Abs. 2 Satz 5 keine Niederlegung des geänderten Plans erforderlich.[6]

 

Rn 4

In die niedergelegten Unterlagen dürfen nur die "Beteiligten" Einsicht nehmen. Indes findet sich für den Beteiligtenbegriff in der InsO keine gesetzliche Definition, weshalb seine Reichweite umstritten ist. Richtigerweise haben zumindest die in § 235 Abs. 3 genannten Personen (Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, absonderungsberechtigte Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der Betriebsrat, der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und die Gesellschafter des Schuldners, wenn in deren Anteils- und Mitgliedschaftsrechte durch den Plan eingegriffen werden soll) das Recht, in den Plan nebst Anlagen sowie die eingegangenen Stellungnahmen Einsicht zu nehmen. Wenn ihnen – wie in der Praxis häufig – nur eine Zusammenfassung des Plans zusammen mit der Ladung zugestellt wird, muss es ihnen in der Vorbereitung auf den Erörterungs- und Abstimmungstermin möglich sein, ergänzende Informationen durch Einsichtnahme in die vollständige Planfassung zu erhalten. Soweit die Gesellschafter nicht notwendig nach § 235 Abs. 3 Satz 3 zu laden sind, ist hingegen zweifelhaft, ob ein Einsichtsrecht besteht.[7] Aussonderungsgläubiger sind nur dann einsichtsberechtigt, wenn sie (als nicht zwangsweise Planunterworfene) durch freiwillige Leistungen Beiträge zur Planrealisierung erbringen.

[2] Häsemeyer, Rn. 28.28.
[3] MünchKomm-Breuer, § 234 Rn. 5.
[4] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 234 Rn. 2.
[5] MünchKomm-Breuer, § 234 Rn. 8.
[6] MünchKomm-Breuer, § 234 Rn. 8.
[7] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 234 Rn. 4 (zwischen Personengesellschaften und juristischen Personen unterscheidend).

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