2.1 Gerichtliche Fristsetzung (§ 235 Abs. 1 Satz 2, 3)
Rn 3
Im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs ordnet § 235 Abs. 1 Satz 2 an, dass der Erörterungs- und Abstimmungstermin nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden soll. Die Monatsfrist bezieht sich auf die Zeit zwischen seiner Bekanntmachung (§§ 235 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 3) und der Abhaltung des Erörterungs- und Abstimmungstermins. Für den Fall, dass der Termin bereits vor Niederlegung des Insolvenzplanes bestimmt wird, beginnt die Frist erst mit Lauf der Stellungnahmefrist aus § 232 Abs. 3 Satz 2. Es handelt sich um eine Ordnungsvorschrift, so dass ein Verstoß nicht zu den Folgen des § 250 Nr. 1 i.V.m. § 248 (Versagung der gerichtlichen Bestätigung des Plans) führt. Der Termin darf ferner nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden, sondern allenfalls mit diesem gemeinsam (§ 236). Da es sich um eine reine "Soll-Vorschrift" handelt, besteht keine gesetzliche Gewährleistung für die Durchführung des Termins innerhalb der Monatsfrist. Bei überschaubaren Verzögerungen dürfte daher eine Haftung des Insolvenzgerichts ausscheiden. Insbesondere bei Großverfahren mit einer hohen Zahl an Beteiligten ist es vorstellbar, dass ein Gericht aufgrund personeller bzw. räumlicher Kapazitäten oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig terminieren kann. So kann von der Frist abgewichen werden, wenn dies z.B. durch einen erhöhten Erörterungsbedarf aufgrund überdurchschnittlicher Verfahrensgröße in Einzelfällen begründbar ist. Werden die Termine ausnahmsweise getrennt, sollte aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung besonders darauf geachtet werden, dass die Monatsfrist nicht ausgereizt wird.
2.2 Öffentliche Bekanntmachung und Niederlegung (§ 235 Abs. 2)
Rn 4
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch öffentliche Bekanntmachung zu verbreiten (§ 235 Abs. 2 Satz 1), die in der Form des § 9 und damit durch zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu erfolgen hat. In der Bekanntmachung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung des Erörterungs- und Abstimmungstermins bekannt gegeben werden. Die bloße Angabe einer Paragraphenkette reicht für die Veröffentlichung des Inhalts nicht.
Rn 5
Nach § 235 Abs. 2 Satz 2 ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass der Plan mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Die dafür erforderliche Niederlegung des Insolvenzplans nach § 234 ist bei Fehlen ein Verfahrensmangel gemäß § 250 Nr. 1, der einer Bestätigung des Plans entgegensteht.
Rn 6
Kommt es zu einem Verstoß gegen die Pflicht zur Bekanntmachung führt das Versäumnis zur Folge des § 250 Nr. 1: Der Insolvenzplan kann nicht bestätigt werden. Die fehlende Bekanntmachung ist unschädlich, wenn alle Teilnahmeberechtigten zum Termin erschienen sind oder wenn einige wenige fehlen, dies aber keine Auswirkungen auf das Abstimmungsergebnis gehabt haben kann. Mit Blick darauf, dass der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung die Beteiligten in die Lage versetzen soll, am entsprechenden Ort und zur veröffentlichten Zeit ihre Rechte wahrzunehmen, muss auch der fehlende Hinweis nach § 235 Abs. 2 Satz 2 auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in Plan und Stellungnahmen das Verbot der Planbestätigung nach § 250 Nr. 1 zum Ergebnis haben. Nur wenn den Beteiligten bekannt ist, dass sie im Termin über einen Insolvenzplan abstimmen und diesen zuvor erörtern werden, können sie sich entsprechend vorbereiten und sich mit ihren Rechten vertraut machen.
Rn 7
Aufgrund des Verweises von Abs. 2 Satz 3 auf § 74 Abs. 2 Satz 2 ist im Falle der Vertagung des Termins eine erneute öffentliche Bekanntmachung nicht erforderlich. Damit soll eine Vertagung aus Zeitgründen erleichtert werden, zu der es insbesondere bei der Erörterung komplexer ...