Rn 13
Die Ladung muss den Schuldner, Zeit und Ort des Termins sowie eine Aufforderung zur Teilnahme unter Nennung der Personengruppe, zu der die zu ladende Person gehört, enthalten. Der Termin kann in der Ladung ohne Weiteres als "Abstimmungstermin" bezeichnet werden. Eine derartige Abweichung stellt keinen Verfahrensfehler dar. § 74 Abs. 2 Satz 1 gilt insoweit entsprechend. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtsbehelfe nach §§ 251, 253 vorab der Widerspruch und die Ablehnung des Plans erforderlich sind. Ein Erscheinen der besonders Geladenen im Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nur dann sinnvoll, wenn diese sich zuvor bereits mit dem Inhalt des Plans und den daraus resultierenden, ihre Person betreffenden Auswirkungen beschäftigt haben. Deshalb ordnet § 235 Abs. 3 Satz 2 an, dass mit der Ladung nach freiem Ermessen entweder eine Kopie des Plans übersandt oder sein wesentlicher Inhalt mitgeteilt werden muss, in der Hoffnung, dass der Geladene sich mit diesem bis zum Termin beschäftigt. Die Zusammenstellung des wesentlichen Inhalts des Insolvenzplans ist Aufgabe des Vorlegenden (§ 235 Abs. 3 Satz 2), der hierzu vom Gericht angehalten werden sollte. Anders als bei § 252 Abs. 2 wird sich der Vorlegende in der Praxis – also vor Abhaltung des Erörterungs- und Abstimmungstermins – regelmäßig nicht auf die Übersendung eines Abdrucks seines Plans beschränken können. Um die Annahme seines Insolvenzplans zu erreichen, wird er vielmehr den verschiedenen Gläubigern die sie betreffenden Passagen des Plans darzustellen und ihre Vorzüge zu erläutern haben. Bei Fehlern in einer solchen Zusammenfassung bleibt der gerichtlich bestätigte Plan maßgeblich. Die Kosten für die Kopie des Plans oder die Vervielfältigung der Planzusammenfassung sind Kosten des Verfahrens (§ 54). Abs. 3 Satz 2 meint lediglich die inhaltliche Zusammenfassung des Plans. Gerichtliche Aufgabe bleibt die Ladung und damit auch die entsprechende Vervielfältigung der Anlagen der Ladung. In der Praxis wird der Verwalter dennoch regelmäßig entsprechend § 8 Abs. 3 mit der Ladung betraut werden. Er hat damit auch die Aufgabe, die Anlagen zu erstellen. Bei den hier entstehenden Kosten handelt es sich dann um vorzuschießende Verfahrenskosten. Um die Masse zu schonen, sollten daher digitale Alternativen zur Information durchaus in Betracht gezogen werden. Nicht zu verwechseln sind diese Kosten für die Vervielfältigung mit den Kosten zur Erstellung des Insolvenzplans, die der Schuldner als Planverfasser nicht aus der Masse ersetzt verlangen kann.
Rn 14
Es ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass für eine spätere Beschwerde nach § 253 ein Widerspruch und die Ablehnung des Plans erforderlich sind. § 9 Abs. 3 findet für die Ladung keine Anwendung, da es sich um eine besondere Form der Ladung handelt. Eine Frist ist für die Ladung nicht einzuhalten. Allerdings sollte rechtzeitig geladen werden, damit eine ausreichende Information der zu ladenden Personen erfolgen kann.