Rn 3
Für die Stimmberechtigung ist ferner die Anwesenheit im Abstimmungstermin erforderlich. Daher verlieren abwesende Gläubiger ihr Recht, sofern sie sich nicht ordnungsgemäß vertreten lassen. Der Gläubiger, der nicht zum Erörterungs- und Abstimmungstermin geladen wurde, kann gegen die Bestätigung des Insolvenzplans sofortige Beschwerde einlegen.
2.1 Einfache Insolvenzgläubiger
2.1.1 Insolvenzgläubiger mit unbestrittenen Forderungen
Rn 4
Haben die Gläubiger Ansprüche angemeldet, die weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten anderen Gläubiger bestritten worden sind, so ist ihnen im Abstimmungstermin ohne weiteres ein Stimmrecht zu gewähren (§ 77 Abs. 1 Satz 1). Forderungen, die nicht bis zum Beginn der Abstimmung angemeldet wurden, werden in der Abstimmung nicht berücksichtigt.
2.1.2 Insolvenzgläubiger mit bestrittenen Forderungen
Rn 5
Eine Forderung kann nur vom Insolvenzverwalter oder von einem anderen Gläubiger bestritten werden. Ein Bestreiten durch den Schuldner ist für das Stimmrecht unerheblich. Wurden Forderungen bestritten, sind die betroffenen Gläubiger nur dann stimmberechtigt, wenn es zu einer Einigung zwischen dem Verwalter und den im Erörterungstermin erschienenen stimmberechtigten Gläubigern über das Stimmrecht kommt (§ 77 Abs. 2 Satz 1).
Rn 6
In Fällen fehlender Einigung entscheidet das Insolvenzgericht über das Stimmrecht (§ 77 Abs. 2 Satz 2). Zuständig für die Entscheidung ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG der Richter. Diese Entscheidung kann auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines in der Versammlung erschienenen, stimmberechtigten Gläubigers geändert werden (§ 77 Abs. 2 Satz 3). Darüber hinaus ist eine einmal getroffene Entscheidung aber unanfechtbar (§ 6 Abs. 1 Satz 1).
2.2 Insolvenzgläubiger mit aufschiebend bedingten Forderungen
Rn 7
Gläubiger mit aufschiebend bedingten Forderungen werden wegen § 237 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 77 Abs. 3 Nr. 1, wie solche mit bestrittenen Ansprüchen behandelt. Deshalb haben auch sie sich mit dem Verwalter und den übrigen Gläubigern zu einigen oder eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
2.3 Nachrangige Insolvenzgläubiger
Rn 8
Eine dem § 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Regelung besteht für die nachrangigen Insolvenzgläubiger im Insolvenzplanverfahren nicht. Insofern ist deren Stimmrecht grundsätzlich nach den vorbeschriebenen Regeln einfacher Insolvenzgläubiger festzustellen. Hierzu wird es in der Praxis gleichwohl selten kommen: Für ein Stimmrecht muss zunächst überhaupt eine Gruppe für die nachrangigen Gläubiger gemäß § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 gebildet worden sein – also der seltene Fall gegeben sein, dass die nachrangigen Forderungen nicht gemäß § 225 Abs. 1 als erlassen gelten, sondern bedient werden können – und die Zustimmung zum Plan darf nicht bereits gemäß § 246 Nr. 1 fingiert worden sein.
2.4 Absonderungsberechtigte Gläubiger als Insolvenzgläubiger
Rn 9
Absonderungsberechtigte sind zunächst nicht auf eine Befriedigung als Insolvenzgläubiger angewiesen, sondern können stattdessen ihre Sicherheit verwerten. Als Insolvenzgläubiger können sie daher nur stimmberechtigt sein, wenn der Insolvenzschuldner ihnen gegenüber gemäß § 237 Abs. 1 Satz 2 HS. 1 persönlich haftet und ein Teil ihrer Forderung nicht von der Sicherheit gedeckt ist.
Rn 10
Zu einer Unterdeckung kann es einerseits dadurch kommen, dass der Gläubiger auf die Verwertung seiner Sicherheit verzichtet (wofür er sich regelmäßig im Plan einen Ausgleich sichern wollen wird). Durch den Verzicht wird der ehemals gesicherte Gläubiger mit dem vollen Umfang seiner Forderung Insolvenzgläubiger und kann ein Stimmrecht in der entsprechenden Gruppe der Insolvenzgläubiger für sich beanspruchen.
Rn 11
In der Praxis relevanter ist dagegen der Fall, dass ein Gläubiger – bzw. der Verwalter (§ 166) – bei der Verwertung der Sicherheit nicht den vollen Forderungsbetrag erwirtschaften kann, sodass ein Ausfall bestehen bleibt. Während er hinsichtlich des gesicherten Teils nach § 238 als Absonderungsberechtigter ein Stimmrecht haben kann, muss er mit der Ausfallforderung bei den "einfachen" Insolvenzgläubigern abstimmen.
Es ist hinsichtlich des Stimmrechts deutlich zwischen dem gesicherten und dem ungesicherten Teil der Forderung zu unterscheiden.
Rn 12
Ist der Ausfall noch ungewiss und hat der Gläubiger auch nicht auf die abgesonderte Befriedigung verzichtet, ist der mutmaßliche Ausfall zu berücksichtigen. Kommt es über dessen Höhe zu keiner Einigung zwischen den Beteiligten, so entscheidet auch insoweit das Insolvenzgericht (§ 237 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 2). Die Wirkung dieser Entscheidung beschränkt sich auf das Stimmrecht; die materielle Berechtigung des Gläubigers bleibt hierdurch unberührt. Wenn di...