Rn 5

Eine Forderung kann nur vom Insolvenzverwalter oder von einem anderen Gläubiger bestritten werden. Ein Bestreiten durch den Schuldner ist für das Stimmrecht unerheblich.[6] Wurden Forderungen bestritten, sind die betroffenen Gläubiger nur dann stimmberechtigt, wenn es zu einer Einigung zwischen dem Verwalter und den im Erörterungstermin erschienenen stimmberechtigten Gläubigern über das Stimmrecht kommt (§ 77 Abs. 2 Satz 1).[7]

 

Rn 6

In Fällen fehlender Einigung entscheidet das Insolvenzgericht über das Stimmrecht (§ 77 Abs. 2 Satz 2). Zuständig für die Entscheidung ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG der Richter. Diese Entscheidung kann auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines in der Versammlung erschienenen, stimmberechtigten Gläubigers geändert werden (§ 77 Abs. 2 Satz 3). Darüber hinaus ist eine einmal getroffene Entscheidung aber unanfechtbar (§ 6 Abs. 1 Satz 1).

[6] Arg.e. § 77 Abs. 2 und so im Ergebnis auch ausdrücklich die BT-Drs. 12/2443, S. 206.

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