Rn 1

Auch Anteilsrechte am Schuldner können in den Plan einbezogen werden (§ 217 Satz 2). Deshalb bedarf es insofern einer Festlegung der Stimmberechtigung der Anteilsrechtinhaber. Die Vorschrift wurde durch das ESUG eingeführt. Der Umfang des Abstimmungsrechts richtet sich ausschließlich nach dem Kapitalanteil bei Kapitalgesellschaften und dem Vermögensanteil bei Personengesellschaften zum Zeitpunkt der Abstimmung.[1] Entscheidend ist bei Kapitalgesellschaften der Anteil am eingetragenen Haftkapital.[2] Bei fehlender Beeinträchtigung der Rechte der Anteilsinhaber haben sie kein Stimmrecht. Im Einzelnen:

  • Bei Personengesellschaften bestimmt sich das Stimmrecht der Gesellschafter allein nach deren Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft, was sich regelmäßig aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Bleiben Zweifel oder gibt es hierzu keine Regelung, sind die Gesellschafter zu gleichen Anteilen berechtigt.[3]
  • Bei der GmbH richten sich die Stimmrechte nach dem Anteil am Stammkapital. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt damit gemäß § 47 Abs. 2 GmbHG eine Stimme.[4] Hierfür wird in der Regel ein Blick in das Handelsregisters genügen.
  • Bei der AG ist auf das eingetragene Haftkapital abzustellen.[5] Je nachdem, ob Nennbetrags- oder Stückaktien (§ 8 Abs. 1 AktG) ausgegeben wurden, ist jeweils auf den Nennbetrag oder die Stückzahl abzustellen (§ 134 Abs. 1 Satz 1 AktG).
  • Bei Genossenschaften ist auf den Nennbetrag des Genossenschaftsanteils abzustellen.[6] Dies ergibt sich aus der Satzung und der Mitgliederliste.
  • Für Vereine fehlt es an einer Regelung. Es ist daher in Anlehnung an § 32 BGB jedem Mitglied ein Stimmrecht zu gewähren.[7]
[1] Spahlinger, NZI-Beilage 2019, 69 (70); HK-Haas, 9. Aufl. 2018, § 238a Rn. 2.; HambKomm-Thies/Lieder, § 238a Rn. 4; vgl. hierzu im Einzelnen für jede Rechtsform K.SchmidtSpliedt, 19. Aufl. 2016, § 238a Rn. 5 ff.; HambKomm-Thies, 7. Auf. 2019, § 238a Rn. 6 ff.
[2] BT-Drs. 17/5712, S. 33.
[3] MünchKomm-Madaus, 3. Aufl. 2014, § 238a Rn. 6; Kübler/Prütting/Bork-Pleister, 68. Lfg. 2016, § 238a Rn. 11; HambKomm-Thies, 7. Aufl. 2019, § 238a Rn. 19 ff.
[4] Kübler/Prütting/Bork-Pleister, 68. Lfg. 2016, § 238a Rn. 7; K.Schmidt-Spliedt, 19. Aufl. 2016, § 238a Rn. 5.
[5] BT-Drs. 17/5712, S. 33.
[6] Jaeger-Kern, 1. Aufl. 2019, § 238a Rn. 10; MünchKomm-Madaus, 3. Aufl. 2014, § 238a Rn. 11; Kübler/Prütting/Bork-Pleister, 68. Lfg. 2016, § 238a Rn. 12.
[7] Uhlenbruck-Hirte, 15. Aufl. 2019, § 238a Rn. 17; Jaeger-Kern, 1. Aufl. 2019, § 238a Rn. 9; MünchKomm-Madaus, 3. Aufl. 2014, § 238a Rn. 12; Kübler/Prütting/Bork-Pleister, 68. Lfg. 2016, § 238a Rn. 13; HambKomm-Thies, 7. Aufl. 2019, § 238a Rn. 27.

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