Rn 26
Ist eine Verfügung nach § 24 Abs. 1 unwirksam, tritt ihr Erfolg nicht ein. Hat etwa ein Drittschuldner an den Schuldner geleistet und kann sich nicht auf § 82 berufen, bleibt die Leistungspflicht trotz der Leistung bestehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann grundsätzlich die Leistung nochmals verlangen, wenn ihm diese nicht auf anderem Weg ungeschmälert zufließt. Zu diesem Zweck muss der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst versuchen, die vom Schuldner vereinnahmte Leistung zur Masse zu ziehen. Der Leistende hat demgegenüber einen Bereicherungsanspruch gegen den Schuldner aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB, der freilich nach Eröffnung eine bloße Insolvenzforderung darstellt.
Rn 27
Hat der Schuldner entgegen der Verfügungsbeschränkung an einen Dritten geleistet, ist der Empfänger der Leistung nach § 812 BGB zur Rückgewähr verpflichtet. Auch kann der Insolvenzverwalter eine Überweisung im Wege der Leistungskondiktion direkt vom Empfänger (nicht von der zwischengeschalteten Bank) zurückfordern, wenn diese vom Schuldner unter Verstoß gegen einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt vorgenommen worden ist. In analoger Anwendung des § 81 Abs. 1 Satz 3 erhält er seine Gegenleistung jedoch zurück, wenn diese (im Eröffnungsverfahren) in dem von der Verfügungsbeschränkung geschützten Schuldnervermögen oder (im eröffneten Verfahren) der Insolvenzmasse noch vorhanden ist.
Rn 28
Die absolute Unwirksamkeitsfolge beschränkt sich auf Verfügungen des Schuldners und entspricht damit nicht dem weiten Verfügungsbegriff des § 135 Abs. 1 Satz 2 BGB. Daher muss regelmäßig zusammen mit der Verfügungsbeschränkung als Sicherungsmaßnahme die Untersagung bzw. vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 angeordnet werden. Ansonsten können in einem später eröffneten Verfahren masseschädliche Verfügungen Dritter im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung nur im Rahmen des § 88 beseitigt werden.
Rn 29
Wie auch bei allen anderen Verfügungen eines Nichtberechtigten können diese gemäß §§ 185 Abs. 2, 184 Abs. 1 BGB nachträglich vom Berechtigten genehmigt werden. Wird mit Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots nicht gleichzeitig ein vorläufiger Insolvenzverwalter ernannt, stößt dies auf Schwierigkeiten. Allenfalls kommt eine Genehmigung in analoger Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB durch das Gericht in Betracht. Ansonsten kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach verantwortlicher Prüfung unter Berücksichtigung seines Pflichtenkreises aus § 22 Abs. 1 selbst unter direkter Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB genehmigen. Bei einem Verstoß des Schuldners gegen einen Zustimmungsvorbehalt aus § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. ist die ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom Schuldner vorgenommene rechtsgeschäftliche Verfügung nicht etwa nur schwebend unwirksam gemäß § 182 Abs. 1 BGB, sondern ebenfalls absolut. Entsprechend § 185 Abs. 2 BGB kann aber auch hier eine Genehmigung des vorläufigen Insolvenzverwalters der an sich unwirksamen Verfügung des Schuldners zur Wirksamkeit verhelfen.
Die Genehmigung wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Verfügung zurück (ex tunc). Nach Aufhebung der Verfügungsbeschränkung, werden die zunächst unwirksamen Verfügungen des Schuldners ohne Rückwirkung wirksam (ex nunc).