Rn 6

Die in § 242 Abs. 2 Satz 1 angeordnete Übersendung des Stimmzettels durch das Insolvenzgericht wird aufgrund der nach § 239 bereits erstellten Stimmliste erfolgen. Eine eindeutige Stimmabgabe für oder gegen den Plan ist damit möglich. In der Praxis dürfte die Ladung zum Termin gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 mit der Übersendung der Stimmzettel verbunden werden.

 

Rn 7

Die ausgefüllten Stimmzettel sind an das Insolvenzgericht zurückzusenden. An den Insolvenzverwalter gerichtete Erklärungen soll dieser an das Insolvenzgericht weiterleiten.[8]

 

Rn 8

In zeitlicher Hinsicht muss der ausgefüllte Stimmzettel bereits einen Tag vor dem Abstimmungstermin beim Gericht eingehen (§ 242 Abs. 2 Satz 2), so dass eine gegenüber der Abstimmung im Termin verkürzte Frist vorliegt. Anders als im Vergleichsverfahren, wo noch ein Eingang der schriftlich abgegebenen Stimme während des Abstimmungstermins ausreichend war (§ 73 Abs. 1 VerglO), trägt die Norm der Möglichkeit Rechnung, dass der Abstimmungstermin außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfinden kann und dort ein unmittelbares Eintreffen der Stimme nicht gewährleistet wäre.[9] Daher müssen schriftlich abgegebene Stimmen bereits am Tag zuvor beim Gericht eingetroffen sein. Nicht erforderlich ist deshalb, dass das Gericht auch die Uhrzeit notiert, zu der der Stimmzettel eingeht.[10] Auf diese Besonderheit müssen die Stimmberechtigten durch einen ausdrücklichen Hinweis aufmerksam gemacht werden. Ausreichend ist insoweit ein allgemeiner Hinweis auf die um einen Tag verkürzte Abgabefrist. Eine datumsmäßige Angabe des betreffenden Tages ist nicht notwendig und auch in den Fällen gar nicht möglich, in denen die Stimmzettel (entgegen dem Grundsatz, vgl. Rdn. 6) nicht zusammen mit der Ladung verschickt werden und folglich der genaue Termin noch nicht bekannt ist. In solchen Fällen bietet sich aber ein weiterer Hinweis in der Ladung an.

 

Rn 9

Für den Fall, dass der ausdrückliche Hinweis auf die verkürzte Frist unterbleibt, sind auch diejenigen Stimmabgaben zu berücksichtigen, die noch während des Termins eingehen. Andernfalls stellt der unterbliebene Hinweis einen Verfahrensverstoß gemäß § 250 Nr. 1 dar, der – sofern er sich auf das Ergebnis auswirkt und nicht rechtzeitig beseitigt wird – der Bestätigung des Plans entgegensteht.[11]

 

Rn 10

Wurde das Stimmrecht rechtzeitig ausgeübt, die Stimme indes bei der Abstimmung nicht berücksichtigt, weil sie dem zuständigen Richter verspätet vorgelegt wird, und hätte die Stimme Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gehabt, hat das Gericht die Wiederholung der schriftlichen Abstimmung anzuordnen.[12] Dies ist nicht erforderlich sofern die rechtzeitige Stimmabgabe keinen Einfluss auf das Ergebnis gehabt hätte.[13]

 

Rn 11

Erfolgt die Abstimmung an einem Montag, genügt nach § 222 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 der Eingang am Tag der Abstimmung.[14] Gleiches muss für Abstimmungen gelten, die auf einen Feiertag folgen. In diesen Fällen muss das Gericht sicherstellen, dass eintreffende Stimmen bei der Auszählung berücksichtigt werden können.

 

Rn 12

Die Stimmabgabe kann grundsätzlich nicht unter einer Bedingung erfolgen. Solche Stimmabgaben entfalten keine Wirkung und sind nicht zu berücksichtigen. Ausgenommen sind innerprozessuale Bedingungen, etwa die, dass die Forderung des Beteiligten nicht bestritten wird.[15] Umstritten ist im Einzelnen, bis wann der Widerruf der schriftlichen Abgabe möglich ist. Zum Teil wird vertreten, dass ein Widerruf gänzlich ausgeschlossen ist.[16] Sinnvoll erscheint es aber aus verfahrenstechnischen Gründen zu trennen. Bei einem schriftlichen Widerruf sollte die Frist des § 242 Abs. 2 Satz 2 gelten und ein Widerruf bis zum Tag vor dem Abstimmungstermin möglich sein. Für einen mündlichen Widerruf sollte die Vornahme direkt im Abstimmungstermin ausreichend sein.[17] Damit dürfte einem ungestörten Fortgang des Verfahrens und dem Schutzinteresse des Widersprechenden Rechnung getragen werden. Formelle Fehler bei der Abgabe der schriftlichen Abstimmungserklärung können auch durch das persönliche Erscheinen des Gläubigers oder eines Gläubigervertreters geheilt werden.[18]

[8] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 242 Rn. 5.
[9] BT-Drs. 12/2443, S. 208.
[10] A.A. Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 242 Rn. 8.
[11] Andres/Leithaus-Andres, § 242 Rn. 2; MünchKomm-Hintzen; § 242, Rn. 8; Nerlich/Römermann-Braun, § 242 Rn. 6.
[12] Nerlich/Römermann-Braun, § 242 Rn. 6; ähnlich Andres/Leithaus-Andres, § 242 Rn. 2. A. A. Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 242 Rn. 9.
[13] Nerlich/Römermann-Braun, § 242 Rn. 6; MünchKomm-Hintzen, § 242 Rn. 8.
[14] AG Duisburg, Beschluss vom 01.04.2003, 62 IN 187/02, NZI 2003, 447 (448).
[15] Nerlich/Römermann-Braun, § 242 Rn. 6.
[16] Haarmeyer/Wutzke/Förster-Wenzel, § 242 Rn. 14 ff.
[17] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 242 Rn. 7; HambKomm-Thies/Lieder, § 242 Rn. 3; vgl. auch K. Schmidt-Spliedt, § 243 Rn. 4.
[18] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 242 Rn. 14.

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