Rn 5

Zunächst muss die Kopfmehrheit der in der betreffenden Gruppe abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1). Diese Kopfmehrheit ist lediglich als einfache Mehrheit zu verstehen, so dass bereits mehr als 50 % ausreichend sind.

 

Rn 6

Die Grundlage für diese 50 %-Grenze bilden nur die abstimmenden Gläubiger. Nicht zu diesen zählen also Stimmberechtigte, die sich an der Abstimmung nicht beteiligen.[16] Daher sind die Enthaltungen nicht[17] zu berücksichtigen[18], und es ist folglich zur Annahme eines Insolvenzplans ausreichend, wenn mehr Gläubiger zustimmen als widersprechen. Dementsprechend hat Stimmgleichheit zur Folge, dass der Insolvenzplan als abgelehnt gilt.[19] Ist ein gesonderter Abstimmungstermin festgelegt, kann die Stimmabgabe auch schriftlich erfolgen (§ 242 Abs. 1).[20]

 

Rn 7

Ein Gläubiger, der mehrere Forderungen gegen den Insolvenzschuldner hat, wird bei der Berechnung der Kopfmehrheit nur mit einer Stimme berücksichtigt.[21] Schwierigkeiten bereitet die Umsetzung dieses Grundsatzes beim Konzern. Setzt sich dieser aus mehreren rechtlich selbständigen Gesellschaften zusammen, so ist diesen auch eine selbständige Ausübung des Stimmrechts zuzubilligen. Handelt es sich dagegen um unselbständige Niederlassungen oder nur Zweigstellen, ist nur eine einheitliche Stimmabgabe möglich. Diese Teile des Konzerns werden nur als ein Gläubiger ("Kopf") gezählt, unbeschadet der Forderungssumme, die dahinter steht.

 

Rn 8

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass jeder Gläubiger nur einmal abstimmen darf, ist zum einen dann gegeben, wenn ein Gläubiger im Wege der Vertretung oder als Treuhänder das Stimmrecht eines anderen ausübt. Dann kann er die verschiedenen Stimmrechte auch in unterschiedlicher Weise ausüben. Ein zweiter Fall, in dem ein Gläubiger ein doppeltes Stimmrecht ausüben kann, besteht immer dann, wenn dieser über Forderungen verfügt, die verschiedenen Gruppen zugeordnet werden. Ein Beispiel hierfür sind die absonderungsberechtigten Gläubiger, bei denen im Einzelfall nach der abgesonderten Verwertung noch ein Ausfall bestehen bleibt (vgl. § 237 Rdn. 11). Rein akademisch sein dürfte die Diskussion, ob ein und derselbe Gläubiger in verschiedenen Gruppen unterschiedlich abstimmen darf.[22]

[16] BT-Drs. 12/2443, S. 208.
[17] Früher wurden anwesende Gläubiger, die sich der Stimme enthielten, in die für die spätere hälftige Zustimmung maßgebliche Menge eingerechnet, so dass eine Enthaltung praktisch einer Nein-Stimme entsprach; Kuhn/Uhlenbruck, § 182 Rn. 3 f. (zum Zwangsvergleich); Gottwald-Uhlenbruck, 1. Auflage, § 75 Rn. 13 (für den Vergleich nach VerglO).
[18] Haarmeyer/Wutzke/Förster-Wenzel, § 244 Rn. 7.
[19] MünchKomm-Hintzen, § 244 Rn. 12.
[20] Widersprüchlich Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 244 Rn. 3 und Rn. 6.
[21] K. Schmidt-Spliedt, § 244 Rn. 5; Häsemeyer, Rn. 28.33.
[22] Zustimmend MünchKomm-Hintzen, § 244 Rn. 10, Nerlich/Römermann-Braun, § 244 Rn. 10; Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 244 Rn. 5; a.A. wohl Schiessler, S. 151.

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