Rn 19
Durch die Aufnahme von Pfandrechtsgläubigern und Nießbrauchsberechtigten stellt § 244 Abs. 2 Satz 2 klar, dass auch diese mit dem jeweiligen Rechtsinhaber eine hinreichende Forderungsgemeinschaft bilden, so dass auch hier nur beiden gemeinsam eine Stimme zusteht.
Rn 20
Das gilt beim Pfandrecht so lange wie entweder die Pfandreife gemäß § 1228 BGB noch nicht eingetreten ist (dann darf der Drittschuldner nur an Pfandgläubiger und Gläubiger gemeinsam leisten – § 1281 BGB) oder die Forderung nach Eintritt nur zur Einziehung überwiesen wurde (§ 1281, § 1282 Abs. 2 BGB; § 836 Abs. 1 ZPO). Wurde die Forderung dagegen gemäß § 835 Abs. 2 ZPO an Zahlung statt überwiesen, so ist allein der Pfändungsgläubiger zur Abstimmung berechtigt.
Eine Teilpfändung der Forderung führt dazu, dass dem Gläubiger hinsichtlich des nicht gepfändeten Teils ein eigenes Stimmrecht verbleibt. Mit dem gepfändeten Teil kann er nur dann auf die Abstimmung Einfluss nehmen, wenn er die gleiche Abstimmungshaltung wie sein vollstreckender Gläubiger hat.
Rn 21
Beim Nießbrauch ist dem Berechtigten nur die Einziehung der Forderung gestattet. Alle weiteren Verfügungen stehen dem Inhaber der Forderung zu (§ 1074 Satz 3 BGB). Da die in einem Insolvenzplan regelmäßig vorgesehenen Stundungen oder Erlasse Verfügungen in diesem Sinne sind, müssen sich Gläubiger und Nießbraucher einigen.
Rn 22
Fraglich ist, ob eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 2 aufgrund ihres pfandrechtsähnlichen Charakters für die Sicherungszession gilt. Im Unterschied zum Pfandrecht, bei dem gemäß § 1281 BGB der Schuldner grundsätzlich nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten kann, ist der Sicherungsgeber (Zedent) bis zum Widerruf der Forderungseinziehungsermächtigung durch den Sicherungsnehmer (Zessionar) allein zum Einzug der Forderung berechtigt. Nach dem Widerruf ist der Sicherungsnehmer allein einziehungsbefugt. Andererseits ist die Vorschrift des § 1281 BGB gemäß § 1284 BGB dispositiv. Die Vorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 2 unterscheidet indes gerade nicht danach wie das Einziehungsrecht ausgestaltet ist. Folglich liegt eine vergleichbare Interessenlage vor. Da die Sicherungszession, soweit ersichtlich, nicht thematisiert wurde, liegt auch eine planwidrige Regelungslücke nahe. Mithin dürfte auch bei der Sicherungszession analog § 244 Abs. 2 Satz 2 das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden können. Auf die Frage der Einziehungsbefugnis kommt es dabei nicht an. Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber werden dabei als ein Gläubiger gerechnet, sofern überhaupt beide an der Abstimmung teilnehmen. Diese zunächst rein akademisch anmutende Frage kann für den Sicherungsgeber durchaus von Bedeutung sein, da sie ihm Einfluss auf den Umgang mit seiner Sicherheit gewährt und er eine etwaige zu eilfertige Zustimmung des Sicherungsnehmers zum Insolvenzplan und dem darin üblicherweise enthaltenen Forderungsverzicht verhindern kann.