Rn 28
Neben einer Überprüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Plans auf die betroffenen Gläubigerklassen muss für eine Zustimmungsfiktion auch die Mehrzahl aller Gruppen dem Plan zugestimmt haben (§ 245 Abs. 1 Nr. 3). Während der Regierungsentwurf in Anlehnung an die US-amerikanische Regelung bereits die Zustimmung einer Gruppe von Gläubigern für ausreichend gehalten hatte, erschien dem Rechtsausschuss eine Zustimmung allein einer Gruppe als eine zu schwache Grundlage für einen Insolvenzplan, so dass an diese Stelle das Erfordernis einer mehrheitlichen Zustimmung aller Gruppen getreten ist. Damit dieser Mehrheit auch die nötige Legitimation zukommt, werden dabei keine fingierten Zustimmungen (z.B. nach §§ 246, 247) berücksichtigt. Es zählen nur die im Abstimmungstermin erzielten Ergebnisse. Ablehnende Gruppen sind nur solche, die im Insolvenzplan als Gruppe gebildet wurden und in denen tatsächlich abgestimmt worden ist. Gläubiger für die keine Gruppen zu bilden waren (§ 222 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 225 Abs. 1, § 237 Abs. 2, § 238 Abs. 2) und deshalb kein Stimmrecht hatten sowie nachrangige Gläubiger (vgl. § 237 Rdn. 8), deren Zustimmung gemäß § 246 fingiert wird, gehören nicht zu den zu berücksichtigenden Gruppen. Eine Mehrheit i.S.d. Nr. 3 kann nur gegeben sein, wenn überhaupt in Gruppen abgestimmt und dabei in wenigstens drei Gruppen abgestimmt wurde, weil nur dann eine Mehrheit von Gruppen vorliegen kann.
Rn 29
Auf diese Weise sind zudem die Streitigkeiten um die Gruppenbildung des § 222 entschärft worden. Nach der Fassung des RegE bestand die Möglichkeit, dass der Planvorlegende die Bildung der Gruppen so zu beeinflussen versuchte, dass eine Gruppe dem Plan mit Sicherheit zustimmt (z.B. Angehörige des Insolvenzschuldners). Dann hätte – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 245 – allen übrigen Gruppen und damit jedem einzelnen Gläubiger zumindest die theoretische Gefahr gedroht, dass die fehlenden Zustimmungen über § 245hätten ersetzt und so der Insolvenzplan hätte angenommen werden können. Dem ist durch die erhöhten Anforderungen in § 245 Abs. 1 Nr. 2 entgegengewirkt worden. Dennoch wird das Insolvenzgericht gerade bei fakultativ gebildeten Gruppen (§ 222 Abs. 2) die Kriterien der Gruppenbildung im Rahmen des § 231 besonders sorgfältig zu prüfen haben, weil sich der Planverfasser durch solche Gruppenbildung gezielt Mehrheiten verschaffen kann.