Rn 35

Den von der Fiktion betroffenen Gläubigern steht gegen die gerichtliche Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 245 kein isoliertes Rechtsmittel zu. Eine Überprüfung im Rahmen des § 251 scheidet aus, da dieser nur den einzelnen von der Gruppe überstimmten Gläubiger schützen soll,[64] nicht jedoch den vom Gericht überstimmten Gläubiger, der der Mehrheit der Gruppe angehört. §§ 251, 245 bieten "abgestufte Schutzregeln"[65]. Das Prüfprogramm des § 245 ist umfassender als das des § 251. Liegen die Voraussetzungen einer Fiktion des Stimmrechts gemäß § 245 vor, kann ein Schutzantrag des § 251 nicht statthaft sein. Die Gläubiger werden mithin i.d.R. auf das Rechtsmittel der späteren sofortigen Beschwerde nach § 253 gegen die gerichtliche Bestätigung des Plans zurückgreifen müssen. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde kann die gerichtliche Entscheidung nach § 245 nur eingeschränkt überprüft werden.[66] Hingegen ist wegen der Abgrenzung zu § 251 die aus Sicht der Gläubiger günstige Norm des § 250 als Prüfungsnorm für das Insolvenzgericht nicht anwendbar, wenn lediglich einzelne Gläubiger gegen den Insolvenzplan vorgehen (vgl. § 250 Rdn. 15 f.). Bei offensichtlicher Fehlbewertung durch den Richter haften diese (ebenso wie im bisherigen Recht) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Amtshaftung gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG.[67]

[64] Siehe insoweit § 251 Rdn. 2 f.; Nerlich/Römermann-Rühle, § 251 Rn. 3; MünchKomm-Sinz, § 251 Rn. 2; LG Traunstein, Beschluss vom 27.08.1999 – 4 T 2966/99, ZinsO 1999, 577 (579 und 582); a.A. Kübler/Prütting/Bork-Pleister, § 245 Rn. 43.
[65] K. Schmidt-Spliedt, § 251 Rn. 2.
[67] Nerlich/Römermann-Braun, 36. EL Juni 2018, § 245 Rn. 37.

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