Rn 4
Während zunächst § 293 RegE (= § 247) den ersten Absatz um einen zweiten Satz ergänzt hatte, in dem ausdrücklich klargestellt wurde, dass neben dem für Geschäftsführung und Vertretung zuständigen Organ einer juristischen Person (§ 101) auch die Gesellschafter dieses Widerspruchsrecht ausüben könnten, wenn sich eine Kapitalmehrheit gegen die Annahme des Plans entscheidet, wurde diese Passage vom Rechtsausschuss zur Vereinfachung des Verfahrens gestrichen. Als Begründung wird angeführt, dass die Rechtsstellung der am Schuldner beteiligten Personen außerhalb des Insolvenzplans bleiben soll. Anknüpfungspunkt für diese Streichung war eine Änderung des § 217. Dort hatte der Regierungsentwurf zunächst vorgesehen, dass der Insolvenzplan auch die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln könne. Diese Gestaltungsmöglichkeit wurde aber letztlich nicht in die InsO übernommen, so dass der Rechtsausschuss daraus folgert, dass den beteiligten Personen kein Widerspruchsrecht zuzustehen hat, wenn in deren Rechtsstellung nicht unmittelbar durch den Plan eingegriffen werden kann.
Rn 5
Wenn demgegenüber mit Verweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs vertreten wird, dass eine Berechtigung zum Widerspruch auch der Kapitalmehrheit der am Schuldner beteiligten Personen zukommen muss, so kann diese Argumentation im Hinblick auf die später vom Rechtsausschuss vorgenommene Änderung keinen Bestand haben. Den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft steht kein eigenes Widerspruchsrecht zu. Bei Gesellschaften mit weisungsunabhängigen Vertretungsorganen liegt damit das Widerspruchsrecht allein bei dem jeweiligen Vertretungsorgan der juristischen Person.
1.2.1.1 Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien
Rn 6
Ein Widerspruch der Aktionäre gegen einen Insolvenzplan ist nicht möglich. Der Vorstand entscheidet auch über die Ausübung des Widerspruchsrechts – ebenso wie über jeden anderen Bereich der Geschäftsführung oder Vertretung – allein und ausschließlich. Die Weisungsunabhängigkeit wird in der Insolvenz nicht unterlaufen.
Rn 7
Ein Widerspruchsrecht des Vorstands ist für die Wahrung der Interessen der Gesellschaft auch völlig ausreichend, weil die Mitglieder des Vorstands dem Unternehmensinteresse verpflichtet sind und daher ggf. einen Widerspruch einlegen werden, wenn die Interessen des Unternehmens (und damit mittelbar auch die Interessen der Gesellschafter) beeinträchtigt werden.
1.2.1.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Rn 8
Handelt es sich bei dem insolventen Unternehmen um eine GmbH, liegt das Widerspruchsrecht beim Geschäftsführer. Da nach § 46 Nr. 6 GmbHG allerdings ein Weisungsrecht der Gesellschafter besteht, haben diese – anders als bei der Aktiengesellschaft – die Möglichkeit, mittelbar die Einlegung eines Widerspruchs zu erzwingen. Diese Durchbrechung des Grundsatzes ergibt sich jedoch aus gesellschaftsrechtlichen Regeln und nicht aus dem Insolvenzrecht. Da es hier um existenzielle Fragen der Gesellschaft geht, dürfte ein solcher Beschluss zur Anweisung der Ausübung des Widerspruchsrechts im Übrigen nur mit einer qualifizierten Mehrheit getroffen werden können.
1.2.1.3 Verein
Rn 9
Auch beim Verein liegt die Vertretungs- und folglich die Widerspruchsbefugnis allein beim Vorstand (§ 26 Abs. 2 BGB). Dessen Bestellung kann, sofern § 27 Abs. 1 BGB nicht durch die Vereinssatzung abbedungen wurde, jederzeit von der Mitgliederversammlung widerrufen werden, so dass die Mitglieder hier ähnlich wie bei der GmbH mittelbar einen Widerspruch des Vorstands erreichen können.