Rn 12
Wie schon § 245 ein missbräuchliches Abstimmungsverhalten der Gläubiger für unbeachtlich erklärt, unterliegt auch die Wahrung der Rechte des Schuldners einer Einschränkung. Rechte des Schuldners können etwa berührt sein, wenn der Plan Regelungen enthält, die sich auf das künftige, nicht massezugehörige Vermögen des Schuldners und auf dessen Nachhaftung beziehen oder die den Erhalt des Unternehmens massiv gefährden. § 247 Abs. 2 erklärt den Widerspruch des Schuldners unter bestimmten Voraussetzungen für gegenstandslos, wenn der Plan keine unangemessene Benachteiligung bewirkt. So ist das Widerspruchsrecht des Schuldners bei einem aus dessen Sphäre emittierten Plans ausgeschlossen, wenn der vom Schuldner konzipierte und initiierte Plan von den Gläubigern unverändert angenommen wurde. Ansonsten müssen kumulativ zwei Bedingungen erfüllt sein:
Rn 13
Wird der Schuldner erstens durch die im Plan vorgesehenen Regelungen voraussichtlich nicht schlechter gestellt als durch die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens, so kann ihm grundsätzlich die im Plan getroffene Regelung gleichgültig sein. Seine Rechte werden in jedem Fall gewahrt. Hierzu ist eine Einschätzung erforderlich, ob eine Schlechterstellung des Schuldners wahrscheinlicher ist als ihr Nichteintritt. Trägt der Plan dem Benachteiligungsverbot des § 247 Abs. 2 Nr. 1 Rechnung, so liegt der Verdacht nahe, dass das Widerspruchsrecht aus missbräuchlichen Gründen ausgeübt wird. Eine Schlechterstellung ist vor allem denkbar, indem dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt oder in insolvenzfreies Vermögen des Schuldners eingegriffen wird. § 247 Abs. 2 Nr. 1 liegt keine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise wie § 245 zugrunde. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist vielmehr die Rechtsstellung des Schuldners Anknüpfungspunkt des zu ziehenden Vergleichs. Nach anderer Ansicht soll dem Schuldner auch ein Recht am Erhalt des Unternehmens zustehen, wozu die Sicherung von Arbeitsplätzen oder der Erhalt von Kundenverbindungen und dadurch die Möglichkeit, weiteren Umsatz zu generieren, gehören sollen. Demnach soll der Schuldner auch Eingriffe in diese Rechte und Interessen rügen können. Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Schlechterstellung ist aber zu weitgehend. Denn Zweck des Insolvenzverfahrens ist allein die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger. Gemäß § 1 Satz 1, 1. HS dient der Erfüllung dieser Aufgabe das Insolvenzverfahren. Die Sanierung eines insolventen Unternehmens ist historisch gesehen kein eigenständiger Verfahrenszweck der Insolvenzordnung. Der Insolvenzplan und der mit ihm mögliche Unternehmenserhalt bleiben ein Mittel der Insolvenzordnung zur bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Das ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 1 Satz 1, 2. HS, wonach die Gläubiger zu befriedigen sind, indem – als eine Alternative – im Insolvenzplan eine abweichende Regelung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden kann. Das Interesse des Schuldners am Erhalt des Unternehmens ist daher als solches im Rahmen des § 247 Abs. 2 Nr. 1 unbeachtlich.
Rn 14
Daneben darf zweitens auch kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhalten, der den vollen Betrag seines Anspruchs, also seine Haupt- und Nebenforderung, übersteigt (§ 247 Abs. 2 Nr. 2). Auf diese Weise wird ein Bereicherungsverbot der Gläubiger installiert und sichergestellt, dass dem Schuldner nicht unberechtigt Vermögen zugunsten der Gläubiger entzogen wird.
Rn 15
Die Unbeachtlichkeit des Widerspruchs wird in Form des gerichtlichen Beschlusses der Bestätigung nach § 248 festgestellt. Diese Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar, jedoch mit der sofortigen Beschwerde nach § 253 gegen die die Bestätigung des Insolvenzplans mittelbar angreifbar.