2.1 Durchzuführende Kontrolle des Verfahrensablaufs
Rn 4
Eine Bestätigung des Insolvenzplans ist überhaupt nur dann möglich, wenn keiner der abschließend geregelten Versagungsgründe der §§ 249, 250 oder 251 vorliegt. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung darf das Gericht indes nicht vornehmen.
2.1.1 Verfahrensvorschriften, § 250
Rn 5
Nach § 250 Nr. 1 und Nr. 2 muss eine Bestätigung versagt werden, wenn ein wesentlicher, nicht behebbarer Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften über
- den Inhalt des Insolvenzplans,
- die verfahrensmäßige Behandlung des Plans,
- die Annahme durch die Gläubiger (oder die partielle Ersetzung von deren Zustimmungen) sowie
- die Zustimmung durch den Schuldner (oder deren Ersetzung) vorliegt oder
- die Annahme des Plans durch die Gläubiger unlauter herbeigeführt wurde, insbesondere weil die Zustimmung durch Begünstigung eines Gläubigers erreicht worden ist.
Rn 6
Nur wenn die in den vorgenannten Paragraphen jeweils aufgestellten Tatbestandsvoraussetzungen – deren Vorliegen das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat – erfüllt sind, ist eine Bestätigung des Plans möglich. Dabei hat das Gericht insbesondere darauf zu achten, dass die für die notwendigen Fiktionen erforderlichen Voraussetzungen auch wirklich vorliegen.
Rn 7
Zudem muss das Gericht über alle im Verfahren eingelegten Widersprüche entschieden haben.
2.1.2 Mit dem Insolvenzplan verbundene Bedingungen, § 249
Rn 8
Gleichfalls ist die Bestätigung zu versagen, wenn der Plan Bedingungen enthält, die vor der Bestätigung zu erfüllen sind, aber trotz einer angemessenen, vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt wurden. Auch hier ist von Amts wegen zu prüfen.
2.1.3 Minderheitenschutz, § 251
Rn 9
Hingegen nur auf Antrag eines Gläubigers und nicht von Amts wegen muss das Gericht von der Bestätigung Abstand nehmen, wenn der Insolvenzplan den Gläubiger schlechter stellt und ihn auf diese Weise benachteiligt und der Gläubiger dem Plan auch im Abstimmungstermin widersprochen hat (§ 251). Damit dient das Erfordernis der Bestätigung wie bisher auch dem Zweck, überstimmte Gläubigerminderheiten in ihren Rechten zu schützen.
2.2 Erforderliche Anhörungen (§ 248 Abs. 2)
Rn 10
Während die §§ 249, 250 und 251 dem Gericht die Prüfung der vorstehend aufgeführten Sachverhalte zwingend auferlegen, bevor der Plan bestätigt werden darf, bestimmt § 248 Abs. 2, dass das Gericht ergänzend vor der Entscheidung über die Bestätigung des Plans
- den Insolvenzverwalter,
- den Gläubigerausschuss, falls ein solcher bestellt ist, und
- den Schuldner
anhören soll.
Rn 11
Es handelt sich um eine "Soll-Vorschrift". Eine unterbliebene Anhörung führt nicht dazu, dass der Plan im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden muss. Die Beteiligten hatten bereits im Rahmen von § 232 die Möglichkeit zum Plan Stellung zu nehmen.
Rn 12
Nicht erforderlich ist die Anhörung, soweit ein die Bestätigung versagender Beschluss ergeht. Die Anhörung kann regelmäßig schon im Abstimmungstermin erfolgen, ansonsten wird dort sofort ein neuer Termin verkündet, so dass nach § 218 ZPO i.V.m. § 74 Abs. 2 eine neuerliche Ladung der Beteiligten nicht erforderlich ist. Der Umstand, dass sich ein Mitglied des Gläubigerausschusses bei der Anhörung nach § 248 Abs. 2 vertreten lässt, führt nicht zu der Annahme, dass der Gläubigerausschuss nicht ordnungsgemäß gehört wurde. Im Übrigen ist ein solcher Fehler im Beschwerdeverfahren heilbar. Jeder Beteiligte hat bei der Anhörung die Möglichkeit, Umstände aufzuzeigen, aufgrund derer die Bestätigung von Amts wegen zu versagen ist (§§ 249, 250). Schließlich haben Beteiligte, die dem Plan widersprochen haben, die Möglichkeit, einen Antrag nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 auf Versagung der Bestätigung zu stellen.
Rn 13
Auch wenn das Gesetz weiterhin von einer Anhörung spricht, sind schriftliche Eingaben der Betroffenen zu berücksichtigen. Das "Hören" in § 248 Abs. 2 ist ein nicht öffentlicher Vorgang, so dass auch ein mündliches Verfahren nicht öffentlich erfolgen muss. Zu dieser nicht öffentlichen Sitzung kann aus Gründen des Sachzusammenhangs und des Gesamtverständnisses des Beschwerdegegenstands auch ein den Insolvenzverwalter beratender Wirtschaftsprüfer zugelassen werden. Dieser kann dann auch selbst befragt werden.