Gesetzestext
(1) Eine Berichtigung des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter nach § 221 Satz 2 bedarf der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
(2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, die Gläubiger und die Anteilsinhaber, sofern ihre Rechte betroffen sind, sowie den Schuldner hören.
(3) Die Bestätigung ist auf Antrag zu versagen, wenn ein Beteiligter durch die mit der Berichtigung einhergehende Planänderung voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er nach den mit dem Plan beabsichtigten Wirkungen stünde.
(4) 1Gegen den Beschluss, durch den die Berichtigung bestätigt oder versagt wird, steht den in Absatz 2 genannten Gläubigern und Anteilsinhabern sowie dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. 2§ 253 Absatz 4 gilt entsprechend.
1. Normzweck
Rn 1
Die Vorschrift korreliert mit dem in § 221 Satz 2 eingefügten Nachbesserungsrecht des Insolvenzverwalters bezogen auf offensichtliche Fehler im Insolvenzplan. Diesem wird durch beide Normen die Möglichkeit gegeben, etwaige Unzulänglichkeiten im Insolvenzplan in Abstimmung mit dem Gericht ohne größeren Aufwand zu korrigieren. Dabei soll dem beschlossenen Planinhalt schneller Geltung verschafft werden können, indem Formfehler in einer vereinfachten Verfahrensweise korrigiert werden, ohne dass wesentliche Zeitverzögerungen die Planumsetzung belasten. Als Korrektiv dieser Befugnis sieht § 248a die Bestätigung der Korrektur des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht vor.
Rn 2
Der Schutz des § 248a endet nicht mit Bestätigung des Insolvenzplans, sodass danach für Korrekturen die gerichtliche Bestätigung erforderlich wird. Für eine dagegensprechende restriktive Auslegung von § 248a, die die Änderungsbefugnis des Insolvenzverwalters auf den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Planbestätigung beschränken will, halten weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung Anhaltspunkte bereit. Nach Aufhebung des Verfahrens werden für erleichterte Korrekturen nach § 248a jedoch weitere Voraussetzungen notwendig. Grundsätzlich erlischt mit der Verfahrensaufhebung das Amt des Insolvenzverwalters, § 259 Abs. 1 Satz 1. Sieht der gestaltende Teil des Insolvenzplans ein Nachbesserungsrecht gemäß § 221 Satz 2 vor, welches speziell für den Zeitraum nach der Verfahrensaufhebung gilt und wird eine Planüberwachung gemäß § 260 Abs. 1 angeordnet, besteht die Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Korrektur ausnahmsweise über die Verfahrensaufhebung hinaus fort.
2. Regelungsgehalt
2.1 Anhörung (§ 248a Abs. 2)
Rn 3
Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung des Insolvenzplans den Insolvenzverwalter, den Schuldner und, soweit ein solcher bestellt ist, den Gläubigerausschuss anhören. Die übrigen Gläubiger und die Anteilsinhaber sollen nur angehört werden, sofern deren Rechte betroffen sind. Eine erneute Anhörung der Personen, deren Rechte nicht betroffen sind, erscheint im Sinne einer effektiven Verfahrensabwicklung nicht notwendig, da sie bereits zuvor zum Insolvenzplan angehört wurden.
2.2 Versagung der Bestätigung (§ 248a Abs. 3)
Rn 4
Die Bestätigung der Planberichtigung ist vom Gericht zu versagen, wenn durch die Berichtigung ein Gläubiger oder Anteilsinhaber voraussichtlich schlechter gestellt würde, als er nach dem ursprünglich vorgelegten Plan stünde. An den Antrag ist das Gericht nicht gebunden. Es entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.
3. Rechtsmittel (§ 248a Abs. 4)
Rn 5
Die Beteiligten können im Wege der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vorgehen. Dabei nimmt Abs. 4 einschränkend auf Abs. 1 Bezug und spricht nur den Gläubigern, den Anteilsinhabern sowie dem Insolvenzverwalter das Recht der sofortigen Beschwerde zu. Um eine für die Sanierung äußerst bedeutsame, schnelle Umsetzung des Insolvenzplanes zu gewährleisten, gilt § 253 Abs. 4 entsprechend. Das Gericht hat also die Möglichkeit, auf Antrag des Insolvenzverwalters die Beschwerde unverzüglich zurückzuweisen, wenn das zügige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen (§ 253 Abs. 4).