Rn 12

Gegen den Versagungsbeschluss bzw. die Bestätigung steht den Betroffenen die sofortige Beschwerde nach § 253 zu, die nur darauf gestützt werden kann, dass das Gericht den Bedingungseintritt verkannt, zu Unrecht verneint oder durch unrechtmäßige Verweigerung einer zweckmäßigen Nachfrist vereitelt hat.[13] Gegen die Fristsetzung durch das Gericht ist kein Rechtsmittel gegeben.

[13] MünchKomm-Sinz, § 249 Rn. 33 f.

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