2.1 Antrag und Antragsberechtigung

 

Rn 5

Zur Stellung eines Antrags auf Versagung der gerichtlichen Bestätigung nach § 248 ist jeder Beteiligte berechtigt in dessen Rechte durch den Insolvenzplan eingegriffen werden kann. Das gilt auch für Beteiligte, die über kein Stimmrecht verfügen[4] (etwa Gläubiger mit aufschiebend bedingten Forderungen, die sich nicht mit den Beteiligten über ein Stimmrecht einigen konnten – vgl. § 237 Rdn. 5). Aufgrund des Verbotes, sich im Prozess widersprüchlich zu verhalten und mit Blick auf die gewünschte Straffung des Insolvenzplanverfahrens sind nach einer Ansicht Gläubiger nicht antragsberechtigt, die zuvor positiv über den Plan abgestimmt haben.[5] Eine solche Pflicht findet im Gesetz allerdings keine Grundlage, so dass eine vorherige positive Abstimmung über den Plan unschädlich ist.[6]

 

Rn 6

Eine Frist ist für den Antrag nicht vorgesehen, er kann gestellt werden, bis der Plan bestätigt wurde (§ 252) und die Bestätigung rechtskräftig (§ 253) geworden ist.[7] Allerdings begrenzt regelmäßig das Erfordernis des Widerspruchs im Abstimmungstermin die Möglichkeiten des Minderheitenschutzes.

[4] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 251 Rn. 11; Smid/Rattunde/Martini, Rn. 20.4; a.A. FK-Foltis, § 251 Rn. 9.
[5] MünchKomm-Sinz, § 251 Rn. 6; K. Schmidt-Spliedt, § 251 Rn. 4.
[7] BT-Drs. 12/2443, S. 212; Andres/Leithaus-Andres § 251 Rn. 2; a.A. HambKomm-Thies/Lieder, § 251 Rn. 5: bis zur Verkündung der Bestätigungsentscheidung.

2.2 Widerspruch

 

Rn 7

Im Interesse der Rechtssicherheit und letztlich auch der zügigen Abwicklung des Insolvenzplanverfahrens ist ein Antrag auf Sicherung des Minderheitenschutzes nur dann zulässig, wenn der vermeintlich Benachteiligte sich seine Rechte in Form eines Widerspruchs noch im Erörterungs- und Abstimmungstermin vorbehalten hat.[8] Nicht ausreichend für den Widerspruch ist allerdings das bloße Votum gegen den Plan im Termin.[9] Der Widerspruch ist vielmehr ausdrücklich zu erklären.[10] Nach Abschluss dieses Termins sollen sich das Gericht und alle Beteiligten auf den weiteren Gang des Verfahrens einstellen können. Es ist unzulässig, wenn der Antragsteller sich erst nach dem Abstimmungstermin auf eine Schlechterstellung beruft.[11]

[8] BT-Drs. 12/2443, S. 210, auf die bei § 251 (a.a.O. S. 212) verwiesen wird.
[11] AG Berlin-Lichtenberg, Beschluss vom 01.09.2015, 39 IK 19/15, NZI 2016, 41 (42).

2.3 Schlechterstellung

 

Rn 8

Neben der Antragsberechtigung und dem Erfordernis eines Widerspruchs muss der Insolvenzplan den Beteiligten voraussichtlich schlechter stellen, als er ohne einen solchen stünde (§ 251 Abs. 1 Nr. 2). Abzustellen ist dabei darauf, ob eine Schlechterstellung des Beteiligten durch den Plan wahrscheinlicher ist als eine Nichtschlechterstellung und dass er dies auch glaubhaft macht.[12] Die Vorschrift des § 251 Abs. 1 Nr. 2 soll jedem Beteiligten den Wert garantieren, den seine Rechtsposition im Insolvenzverfahren noch hat.[13] Zu vergleichen sind also die wirtschaftlichen[14] Positionen des Gläubigers bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und bei Durchführung des Insolvenzplans.[15] Ob für die Abwicklung im Regelinsolvenzverfahren als Vergleichswerte Fortführungs- oder Zerschlagungswerte anzusetzen sind, richtet sich danach, welches Szenario wahrscheinlicher ist.[16]

 

Rn 9

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, ist gemäß § 245a bei der Prüfung der Schlechterstellung davon auszugehen, dass die zum Zeitpunkt der Planabstimmung geltenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners während der gesamten Verfahrensdauer unverändert bleiben. Sofern ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde, ist weiterhin zu vermuten, dass diese auch gewährt wird, § 245a Satz 2. Durch diese gesetzlichen Vermutungen soll die Prognose des Gerichts erleichtert werden.[17]

 

Rn 10

Im Vergleichs- und Zwangsvergleichsrecht musste ein Verstoß gegen "das gemeinsame Interesse der Vergleichsgläubiger" (§ 79 Nr. 4 VerglO; § 188 Abs. 1 Nr. 2 KO) bzw. eine "unangemessene Benachteiligung eines Teils der Gläubiger" (§ 16 Abs. 5 Satz 3 GesO) vorliegen, damit der Minderheitenschutz seine Wirkung entfalten konnte und das Gericht den Vergleich zu verwerfen hatte. § 251 übernimmt den Begriff des gemeinsamen Interesses nicht, sondern stellt auf das spezielle Interesse des einzelnen Beteiligten ab, wodurch der einschränkende Ansatz der GesO (statt eines gemeinsamen Interesses aller Gläubiger genügte dort bereits ein benachteiligter Teil dieser Gruppe) fortgesetzt wurde. Die präzisere Formulierung soll die Anwendung des § 251 erleichtern,[18] indem lediglich die Interessen des antragstellenden Gläubigers in die Betrachtung der Schlechterstellung einzubeziehen sind.

 

Rn 11

Während des Gesetzgebungsverfahrens war vorgesehen, dass durch die Einfügung ...

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