Rn 21
Gem. § 254 Abs. 4 werden die Gläubiger, die im Wege einer Umwandlung ihre Insolvenzforderungen (Fremdkapital) in Gesellschaftsanteile (Eigenkapital) umwandeln (Debt-Equity-Swap), im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit vor Nachforderungen der Schuldnerin oder des Insolvenzverwalters im Falle eines Folgeinsolvenzverfahrens geschützt. Insoweit ist § 254 Abs. 4 lex specialis gegenüber den gesellschaftsrechtlichen Differenzhaftungsansprüchen. Anderenfalls würde etwa der Gesellschafter einer GmbH gem. §§ 9 Abs. 1, 19 Abs. 4 GmbHG für eine Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert seiner Sacheinlage und der von ihm zu erbringenden Stammeinlage haften. Durch den Ausschluss dieser Haftung in § 254 Abs. 4 InsO ist sichergestellt, dass die Schuldnerin oder in einer weiteren Insolvenz deren Insolvenzverwalter nach gerichtlicher Bestätigung des Insolvenzplans nicht geltend machen kann, dass die eingebrachte Forderung im Plan überbewertet war. Der mit der Differenzhaftung angestrebte Schutz der bisherigen Anteilsinhaber ist durch das Planverfahren gewährleistet. In diesem haben die Beteiligten die Möglichkeit, auf eine fehlerhafte Bewertung der Sacheinlage hinzuweisen und Rechtsmittel gegen den Plan und damit die Bewertung der Sacheinlage einzulegen. Nicht stichhaltig ist diese Argumentation allerdings mit Blick auf die am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Neugläubiger. Dies wird vom Gesetzgeber indes hingenommen. Bei Zweifeln an der Kapitalisierung des Geschäftspartners können sich die Neugläubiger regelmäßig durch Vorauszahlungen schützen. Diskutiert wird, im Falle einer nicht nur unterkapitalisierten, sondern von Beginn an kapitalfreien Gesellschaft eine Durchgriffshaftung nach § 826 BGB gegen die Neugesellschafter zuzulassen.
Rn 22
Diskutiert wird in diesem Zusammenhang auch das Haftungsrisiko des planerstellenden Insolvenzverwalters nach § 60 InsO. Insofern ist indes nicht recht zu erkennen, wie eine Falschbewertung von Forderungen zu einem Schaden bei dem durch § 60 geschützten Personenkreis führen kann. Immerhin muss dem Plan mit qualifizierter Mehrheit durch die Gläubiger zugestimmt werden. Einzelnen überstimmten Gläubigern steht der Rechtsweg offen, der von diesen auch beschritten werden muss. Denn gemäß dem Grundsatz, wonach man nicht Dulden und Liquidieren darf, wären sie anderenfalls mit der Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches präkludiert. Des Weiteren dürfte der Nachweis einer Falschbewertung von Forderungen gegen ein insolventes Unternehmen, kaum zu führen sein. Schließlich beinhaltet der Plan eine Vergleichsbetrachtung zu den Alternativszenarien, insbesondere der Zerschlagung und setzt sich intensiv mit dem jeweiligen Wert der Forderungen auseinander.