2.1 Willenserklärungen (Abs. 1)
Rn 3
Soweit es im Plan um die Begründung, Änderung, Übertragung oder Aufhebung dinglicher Rechte geht, sieht § 254a Abs. 1 vor, dass die nach § 228 in den Plan aufgenommenen (auf die dingliche Rechtsänderung bezogenen) Willenserklärungen der Beteiligten als abgegeben gelten. Insoweit ersetzt der Insolvenzplan insbesondere auch die für solche Erklärungen notwendigen Formerfordernisse, was bei der Übertragung von Geschäftsanteilen und bei Rechten an Grundstücken eine Rolle spielt. Der nach § 29 GBO für das Grundbuch notwendige Nachweis der Eintragungsbewilligung des Gläubigers kann ebenfalls durch die Vorlage einer Ausfertigung des Bestätigungsbeschlusses zusammen mit dem Insolvenzplan geführt werden.
Rn 4
Regelmäßig wird für dingliche Verfügungen neben der rechtsgeschäftlichen Seite jedoch auch ein Publizitätsakt für den Übereignungstatbestand benötigt, wie die Übertragung des Besitzes an einer Sache oder die Eintragung einer Rechtsänderung im Grundbuch. Solche tatsächlichen Handlungen sind von § 254 Abs. 1 Satz 2 nicht erfasst, können folglich vom bestätigten Insolvenzplan nicht ersetzt werden und sind deshalb gesondert vorzunehmen.
2.2 Gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen (Abs. 2)
Rn 5
Gemäß § 254a Abs. 2 Satz 3 ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die Anmeldungen beim jeweils zuständigen Registergericht vorzunehmen. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Organe nicht weiterhin zur Anmeldung berechtigt sind. In Eigenverwaltungsverfahren ist es sogar weiterhin Aufgabe der entsprechenden Gesellschaftsorgane die Anmeldung vorzunehmen.
Rn 6
Im Regelinsolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, die erforderlichen Registeranmeldungen vorzunehmen.
2.3 Verpflichtungserklärungen (Abs. 3)
Rn 7
Durch die Regelung in § 254a Abs. 3 wird klargestellt, dass auch von Dritten im Plan abgegebene Verpflichtungserklärungen als in der vorgeschriebenen Form erfolgt gelten. Allerdings gilt dies lediglich hinsichtlich der Form. Nicht fingiert werden kann die tatsächliche Abgabe der Erklärung. Zudem wird festgelegt, dass die Fiktion auch für schuldrechtliche Verpflichtungserklärungen der am Insolvenzplan Beteiligten gilt und nicht nur für dingliche Erklärungen.
2.4 Erfasster Personenkreis
Rn 8
Der von § 254a erfasste Personenkreis erstreckt sich zumindest auf alle Beteiligten, also jene die gemäß § 222 Abs. 1 dem Plan unterworfen sind.
Rn 9
Im Einzelnen sehr umstritten ist, inwieweit die Formfiktion von § 254a auch Gültigkeit für Erklärungen Dritter erlangen kann. Zumindest für den Fall, dass durch die Erklärung des Dritten Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgetreten werden, wird die Anwendbarkeit von § 254a durch den Wortlaut der Vorschrift nunmehr klargestellt. Überwiegend wird in der Literatur hinsichtlich weiterer Erklärungen die Ansicht vertreten, dass Willenserklärungen Dritter unter Voraussetzung der Zustimmung des Dritten auch der Formfiktion des § 254a unterfallen. Davon sind nach der überwiegenden Ansicht in der Literatur sowohl direkt im Plan abgegebene Willenserklärungen erfasst als auch Willenserklärungen, die in den zwingenden Anlagen des § 230 Abs. 3 aufgenommen werden. Zu Recht wird allerdings kritisiert, dass für den Dritten insoweit die Warn- und die Beratungsfunktion der Formvorschriften nicht mehr gewährleistet sind.
3. Prüfungskompetenz des Registergerichts
Rn 10
Formale Aspekte der im Insolvenzplan getroffenen Regelungen unterliegen nicht der Prüfungskompetenz des Registergerichts.
Rn 11
Umstritten ist die Frage, wie weit die Prüfungskompetenz der Registergerichte hinsichtlich des materiell-rechtlichen Teils des Plans geht. Das AG Charlottenburg und ein Teil der Literatur gehen davon aus, dass das Registergericht die Eintragungsfähigkeit der im Insolvenzplan vorgesehenen Maßnahmen ohne Bindung an die Entscheidung des Insolvenzgerichts und unabhängig von der Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht selbstständig zu prüfen hat. Bei gesellschaftsrechtlich unzulässigen Maßnahmen soll daher trotz Verabschiedung durch das Insolvenzgericht ein Eintragungshindernis vorliegen.
Rn 12
Dem wird zum Teil entgegengehalten, dass aufgrund der erheblichen Verzögerung der Planwirkung und der möglichen Gefährdung des Sanierungserfolges das Registergericht nicht vollumfänglich prüfen dürfe. Darüber steht einer Prü...