4.1 Betroffene Gläubiger
Rn 12
Abhängig vom Tatbestand, der zur Beseitigung der im Insolvenzplan vorgesehenen Vergünstigung führt, gelten die folgenden Ausführungen nur für die jeweils Betroffenen, d.h. entweder für den jeweiligen Gläubiger, der fruchtlos schriftlich gemahnt hat (Rn. 2 ff.), oder im Fall der Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens für alle Gläubiger (Rn. 10 ff.).
Rn 13
Eine Ausnahme besteht für den Pensions-Sicherungs-Verein (vgl. § 222 Rn. 37 ff.). Während die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ansonsten lediglich die bisher vereinbarten Stundungen und Erlasse nach § 255 Abs. 2 hinfällig werden lässt, bestimmt § 9 Abs. 4 BetrAVG (sog. erweiterte Wiederauflebensklausel), dass – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen im Plan – der Pensions-Sicherungs-Verein seine in einem Insolvenzplan übernommenen Verpflichtungen in einem neuen Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger erstattet verlangen kann, wenn der Antrag auf Eröffnung des zweiten Verfahrens innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung des ersten Verfahrens (§ 258) gestellt worden ist.
Rn 14
§ 255 passt nicht für die langfristig ausgerichtete Verteilung der Last der betrieblichen Altersvorsorge zwischen Unternehmer und Pensions-Sicherungs-Verein. Dieses Ergebnis beruht auf der in § 7 Abs. 4 Satz 3 und 5 BetrAVG geregelten horizontalen Verteilung (dazu § 222 Rn. 42). Nach der im ersten Insolvenzplan getroffenen Vereinbarung sollte der Versicherer für die Zeit der Sanierung zunächst die Lasten der betrieblichen Altersvorsorge in voller Höhe übernehmen. Daher sind dem Verein in der Zeit vom Beginn der Sanierung bis zur Stellung des Antrages auf Eröffnung des zweiten Verfahrens Ausgaben in beachtlicher Höhe erwachsen. Ist nun aber der Pensions-Sicherungs-Verein aufgrund der getroffenen Vereinbarung zur Zeit der Eröffnung des Zweitverfahrens immer noch verpflichtet, die Lasten der betrieblichen Altersvorsorge zu tragen, so haftet er auch für die nach Eintritt des neuen Sicherungsfalls zu erbringenden Versorgungsleistungen in voller Höhe. Diesem Risiko des Pensions-Sicherungs-Vereins soll § 9 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG zumindest teilweise entgegenwirken, indem es ihm für die bisher erbrachten Leistungen eine Beteiligung als einfacher Insolvenzgläubiger zusichert.
4.2 Wegfall von Erlass und Stundung
Rn 15
Die Rechtsfolge (= Stundung oder Erlass werden hinfällig) entsteht kraft Gesetzes und braucht im Plan nicht ausdrücklich vorgesehen zu werden. Es bedarf auch keiner "Rücktrittserklärung" des jeweiligen Gläubigers. Mit Ablauf der Nachfrist kann der Schuldner sich auf die im Plan vereinbarte Stundung oder den Erlass nicht mehr berufen, auch ohne dass der Insolvenzplan eine derartige Vereinbarung enthält. Insofern ist der Begriff Wiederauflebensklausel undeutlich.
Die Wirkungen des § 255 beschränken sich auf den Wegfall von Stundung und (Teil-)Erlass.
4.3 Verwertung von Sicherheiten
Rn 16
Nicht geregelt ist in der Vorschrift des § 255 die Frage des Zugriffs von Gläubigern auf Sicherheiten, die zur Erfüllung des Insolvenzplans gestellt wurden, insbesondere ob die jeweilige Sicherheit bei Wegfall von Stundung oder (Teil-)Erlass nur für die im Plan vereinbarte geringere Quote oder jetzt für die volle Forderung des Gläubigers haftet. Abzustellen ist deshalb auf allgemeine Grundsätze. Danach ist für die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sicherheiten die jeweilige Verpflichtungserklärung des Sicherungsgebers entscheidend. So haben Dritte mit ihren Sicherheiten zunächst für das Unvermögen des Schuldners prinzipiell zu haften. Allerdings werden sie im Zweifel nur für die Planquote und nicht für die gesamte Forderung einstehen wollen, so dass auch ihre Sicherheit nur bis zu dieser Höhe in Anspruch genommen werden kann.
Rn 17
Nicht übertragen lässt sich dieses Ergebnis jedoch auf die aus der Masse (und damit vom Schuldner) gestellten Sicherheiten. Auch wenn der Schuldner aus seiner Sicht mit der Sicherheit ggf. nur die Zahlung der im Insolvenzplan vorgesehenen Summen gewährleisten will, muss für Sicherheiten des Insolvenzschuldners ber...