Dr. Lucas F. Flöther, André Wehner
Rn 7
Solange der Schuldner die Ansprüche dieser Gläubiger in der jeweils entsprechenden Höhe befriedigt, gerät er nicht in Rückstand und kann daher weiterhin die vom Plan gewährten Vorteile nutzen.
Eine Korrektur erfolgt dann erst später, wenn die tatsächliche Höhe des Ausfalls oder der berechtigte Umfang der bestrittenen Forderung feststeht (zu Einzelheiten vgl. § 178 Rn. 14 f.). Wie diese Korrektur dann aussieht, hängt davon ab, ob der Schuldner mit seinen bisherigen Zahlungen mehr oder weniger gezahlt hat, als er eigentlich müsste.
3.1 Nachzahlungspflicht des Insolvenzschuldners (§ 256 Abs. 2)
Rn 8
§ 256 Abs. 2 regelt den Fall, dass der Schuldner in Anwendung des Abs. 1 vorläufig Zahlung geleistet hat, sich aber bei endgültiger Feststellung des Umfangs seiner Verpflichtung ergibt, dass er zuwenig geleistet hat (z.B. eine bestrittene Forderung erweist sich im streitigen Verfahren in voller Höhe als gerechtfertigt). Hier sieht § 256 Abs. 2 Satz 1 vor, dass der Schuldner das Fehlende nachzuzahlen hat. Die Nachzahlung ist sofort fällig, und der Gläubiger kann nunmehr sein Recht aus § 255 auch bezüglich des rückständigen Teils voll geltend machen. Ein erheblicher Rückstand der Zahlungspflicht des Schuldners liegt nach Satz 2 der Norm allerdings auch hier (vgl. § 255 Abs. 1 Satz 2, dort Rn. 3) nur vor, wenn der Insolvenzschuldner von dem Gläubiger gemahnt und ihm schriftlich eine zweiwöchige Nachfrist zur Zahlung gesetzt wurde, er aber Zahlung dennoch nicht geleistet hat. Erst danach fallen für den Schuldner die Vergünstigungen des Insolvenzplans weg. Dem Insolvenzschuldner ist daher zu raten, während der Zahlung der Teilbeträge nach § 256 Abs. 1 – sofern es ihm möglich ist – den übrigen Betrag anzusparen, damit nicht später durch die Nachzahlungspflicht finanzielle Engpässe entstehen. Ausgeschlossen ist ein Erfüllungsrückstand bei Gläubigern, deren Forderungen durch den Plan nach § 237 Abs. 2 nicht beeinträchtigt werden.
3.2 Rückforderung überzahlter Beträge (§ 256 Abs. 3)
Rn 9
Hat umgekehrt der Schuldner mit den gezahlten Beträgen zuviel an den Gläubiger geleistet (z.B. erbringt die Verwertung einer Sicherheit entgegen der Ansicht des Gläubigers den vollen Betrag), so bestimmt § 256 Abs. 3, dass ein eingeschränkter Rückforderungsanspruch des Insolvenzschuldners besteht. Der geleistete Mehrbetrag kann nur insoweit zurückgefordert werden, als er auch denjenigen Teil der Forderung übersteigt, der nach dem Insolvenzplan insgesamt zu befriedigen ist.
Soweit dagegen innerhalb des vom Plan festgelegten Forderungsrahmens Zahlung geleistet wird, verbleibt diese beim Gläubiger, unabhängig davon, ob die gesamte Forderung schon fällig war. Insbesondere kann ein Gläubiger mehrerer Forderungen, von denen nur eine bestritten war, die zuviel geleisteten Beträge auch mit den anderen Ansprüchen verrechnen.