Rn 1

Die Vorschrift regelt in Abs. 1 Satz 1 zunächst – in Anlehnung an die Bestimmung des geltenden Vergleichsrechts (§ 98 Abs. 1 VerglO) – das Erlöschen der Ämter des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Sie enden mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258). Gleiches wurde auch schon für die Rechtsstellung des Konkursverwalters im Zwangsvergleichsverfahren angenommen.[1] Das gesetzlich angeordnete Ausscheiden aus dem Amt lässt bis dahin entstandene Ansprüche auf Vergütung und Ersatz von Auslagen unberührt.[2]

 

Rn 2

Ebenfalls nicht berührt werden nach § 259 Abs. 2 die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung (§§ 260269). Trotz Beendigung des Insolvenzverfahrens bleibt die Möglichkeit, die Erfüllung des Plans zu überwachen, wenn dieses im Plan vorgesehen ist. In solchen Fällen bestehen sowohl das Amt des Verwalters als auch die Ämter der Mitglieder des Gläubigerausschusses für diesen Zweck fort (§ 261 Abs. 1 Satz 2). Die InsO geht damit weiter als die VerglO, bei der nicht der Vergleichswalter die Überwachung durchzuführen hatte, sondern ein Sachwalter. Auch wenn ein und dieselbe Person beide Ämter übernommen hatte, basierte das Amt des Sachwalters auf einer anderen, nämlich ausschließlich privatrechtlichen Grundlage.[3] Ein Gläubigerbeirat (= Gläubigerausschuss nach der InsO) war in der Vergleichsordnung als Kontrollorgan für die Vergleichserfüllung überhaupt nicht vorgesehen.[4]

[1] Kuhn/Uhlenbruck, § 192 Rn. 6; Kilger/K. Schmidt, KO § 192 Anm. 1.
[2] Bley/Mohrbutter, § 98 Rn. 4c.
[3] Bley/Mohrbutter, § 98 Rn. 4b.
[4] Kilger/K. Schmidt, VerglO § 98 Anm. 2.

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