Dr. Lucas F. Flöther, André Wehner
Rn 1
§ 259a wurde gemeinsam mit § 259b durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011 in die Insolvenzordnung aufgenommen. Ziel der Regelung ist es, den Gefahren für eine Unternehmenssanierung entgegenzuwirken, die daraus entstehen können, dass eine im Insolvenzplanverfahren nicht angemeldete Forderung durch einen Insolvenzgläubiger erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht wird.
Rn 2
Grundsätzlich besteht keine Pflicht, seine Forderungen im Insolvenzplanverfahren anzuzeigen. Vielmehr ist die Geltendmachung einer Forderung auch nach Abschluss des Planverfahrens möglich. Zwar erstrecken sich die Wirkungen des Insolvenzplans auf sämtliche Gläubiger, also auch auf diejenigen, die ihre Forderung erst nachträglich geltend machen, vgl. § 254 b. Beschränkungen, die der Insolvenzplan für vergleichbare Gläubigerforderungen vorsieht, gelten konsequenterweise auch entsprechend. Dennoch kann sich die missliche Situation ergeben, dass eine solche nachträgliche Forderungsanmeldung die Unternehmenssanierung gefährdet. Meldet der Gläubiger nach der Insolvenzplanbestätigung nämlich eine Forderung an, mit der bei der Plangestaltung weder dem Grunde noch der Höhe nach zu rechnen war, kann es zu einer Gefährdung der zugrunde liegenden Finanzplanung kommen. Ziel der in § 259a enthaltenen Bestimmung ist damit auch und insbesondere, eine strategisch missbräuchliche Geltendmachung nicht rechtzeitig angemeldeter Forderungen im Interesse der Unternehmenssanierung zu unterbinden.
Rn 3
Mit der Einführung der Regelung knüpft der Gesetzgeber an die Vorschläge der Kommission für Insolvenzrecht aus dem Jahr 1985 an, die insoweit ausdrücklich die Einführung besonderer Vollstreckungsschutzregeln vorsahen. Auf Antrag des Gläubigers sollte das Insolvenzgericht Vollstreckungsschutz immer dann gewähren können, wenn die Durchführung einer Reorganisation dadurch gefährdet wird, dass bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Forderungen in nicht unbeträchtlicher Höhe nach Aufhebung des Verfahrens geltend gemacht werden (siehe Leitsatz 2.2.30). Nachdem die entsprechenden Regelungsvorschläge zunächst unberücksichtigt blieben, entschied sich der ESUG-Gesetzgeber, in Kenntnis der in Literatur und Praxis geführten Debatte, über einen entsprechenden Forderungsausschluss im gestaltenden Teil des Insolvenzplans, bewusst gegen eine materiell-rechtliche Ausschlusswirkung. Das neu erlassene Gesetz beschränkt sich unter Rückgriff auf die Vorschläge der Kommission auf den Vollstreckungsschutz nach Maßgabe des § 259a sowie die speziellen Verjährungsbestimmungen in § 259 b.